Die Bestimmung spricht vom „Nachrichtendienst“, überträgt aber in Absatz 3 Buchstabe a die Aufgabenzuweisung und die organisatorische Ausgestaltung dem Bundesrat. Drei bedeutsame organisatorische Festlegungen finden sich auf der Ebene des formellen Gesetzes: Artikel 99 Absatz 1 MG beschränkt die Aufgabe des Nachrichtendienstes auf das Beschaffen, Auswerten und Verbreiten sicherheitspolitisch bedeutsamer Informationen „über das Ausland“, Absatz 4 sieht einen unbedingten Quellenschutz vor und Absatz 5 bestimmt, dass „der Nachrichtendienst“ unmittelbar dem Chef des VBS untersteht.