und international tätigen Verbrechens dem DAP überträgt, sowie in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über das Informationssystem der Bundeskriminalpoli- zei9, der bestimmten Dienststellen des DAP Zugriff auf das Informationssystem JANUS gewährt. 1.1.3. Besondere Organisationsgrundlagen für den SND Als formellgesetzliche Grundlage für den SND gilt Artikel 99 Militärgesetz10. Die Bestimmung spricht vom „Nachrichtendienst“, überträgt aber in Absatz 3 Buchstabe a die Aufgabenzuweisung und die organisatorische Ausgestaltung dem Bundesrat.