c. bei besonderen Bedrohungssituationen konkrete Massnahmen anordnet. 2 Er regelt die Aufgabenteilung zwischen der hierfür zuständigen Bundesbehörde (Bundesamt) und den Organen der militärischen Sicherheit während eines Assistenzdienstes oder eines Aktivdienstes. 3 Das Bundesamt erfüllt die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz, welche nicht einem andern Organ übertragen sind. 6 Art. 17 Abs. 7 BWIS lautet: 7 Im Verkehr mit dem Ausland muss der Quellenschutz in jedem Fall gewährleistet werden. 7 VWIS; SR 120.2. 8 SR 360.1.