5 Art. 5 BWIS lautet: Art. 5 Aufgabenerfüllung durch den Bund 1 Der Bundesrat nimmt die Leitung im Bereiche der inneren Sicherheit wahr, indem er: a. periodisch die Bedrohungslage beurteilt, die Informationsrechte und -pflichten festlegt und die Aufträge gegebenenfalls anpasst; b. ein Leitbild der Massnahmen zum Schutz der Bundesbehörden, der völkerrechtlich geschützten Personen sowie der ständigen diplomatischen Missionen, der konsularischen Posten und der internationalen Organisationen erlässt; c. bei besonderen Bedrohungssituationen konkrete Massnahmen anordnet.