Die konkreten organisatorischen Festlegungen erfolgen in der Verordnung des Bundesrats über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit7; insbesondere werden in Artikel 2 das Bundesamt für Polizei und der als Teil dieses Amtes bezeichnete DAP als die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen auf der Ebene des Bundes bezeichnet. Weitere organisatorische Vorgaben finden sich u.a. auch in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei8, der die strategische Analysetätigkeit im Bereich des organisierten