In Artikel 5 BWIS wird lediglich festgehalten, dass der Bundesrat die Leitung der Bereiche der inneren Sicherheit wahrzunehmen hat und dass er die entsprechenden Aufgaben einem Bundesamt zu übertragen hat5. Für die Organisation von Bedeutung ist ferner die Festlegung eines unbedingten Quellenschutzes im Verkehr mit dem Ausland in Artikel 17 Absatz 7 BWIS6 sowie die Bestimmungen über das Bearbeiten und die Weitergabe von Personendaten in Artikel 15 und 17 BWIS. Die konkreten organisatorischen Festlegungen erfolgen in der Verordnung des Bundesrats über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit7;