rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes1 und der Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsverordnung2 und damit der Aufsicht des Bundesrats nach Artikel 8 Absatz 3 RVOG. Soweit also ihre Organisation nicht von einem formellen Bundesgesetz besonders vorgegeben ist, ist es nach Artikel 43 Absätze 2 und 3 RVOG Sache des Bundesrats, den Bestand, die Eingliederung und den Aufgabenbereich dieser Dienste durch Verordnung festzulegen. Entsprechend werden heute das Bundesamt für Polizei (als Obereinheit des dort eingegliederten DAP) und die Direktion für Strategischen Nachrichtendienst im Anhang zur RVOV unter den Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung aufgeführt3. 1.1.2.