{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000044_2006-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000044.pdf?ID=150000044", "Checksum": "3cbde006b4aadba4942ca36d16ea7b97"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 22.12.2006 150000044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:47", "Checksum": "00e762cf8543f5a1bde6ad70541c7f97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044\n\n2.4. Zu Frage 4\nDie innerstaatlichen Tätigkeitsbereiche des SND und des DAP sind gesetzlich festgelegt. Die Auslandskontakte beider Dienste müssen von ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich abgedeckt sein; dies soll u.a. mit der Zustimmung des Bundesrats zur\nregelmässigen Kontaktaufnahme sichergestellt werden. Ebenso ist die Informationsbearbeitung und insbesondere die Weiterleitung von Informationen durch den SND\nund den DAP durch innerstaatliches Recht vorgegeben. Bei der Informationsbearbeitung im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten sind die organisatorische Zuweisung und der im ausländischen Recht festgelegte Aufgabenbereich eines ausländischen Dienstes im Grundsatz unmassgeblich.\nZusammenfassende Antwort:\nFür die rechtlichen Einschränkungen des Informationsaustauschs ist es unmassgeblich, ob es sich beim informierenden ausländischen Dienst um einen Inland- oder einen Auslandnachrichtendienst handelt.\n\n2.5. Zu Frage 5\nDie Bearbeitung einer Information einschliesslich der Informationsweitergabe richtet\nsich vorweg nach den rechtlichen Grundlagen des bearbeitenden Dienstes. Diese\nBearbeitungsregelungen differieren für die allgemeine Informationsbearbeitung in\nden Zuständigkeitsbereichen des SND und des DAP relativ stark (s. Ziff. 1.3.2.), sind\naber für den jeweils erfassten spezifischen Bereich des Quellenschutzes nahezu\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 95\nGutachten\n\nidentisch (s. Ziff. 1.4.2. ff.).\nOb und in welcher Form eine Information zwischen dem DAP und dem SND ausgetauscht werden kann, hängt primär vom Inhalt der Information und von der Notwendigkeit einer Verwendung durch den anderen Dienst in dessen Aufgabenbereich ab\n(vgl. etwa Art. 11 und 18 VWIS oder Art. 5 VEKF). Stammen die Informationen von\nausländischen Diensten, ergeben sich Einschränkungen unter Umständen auch\ndurch entsprechende Vorgaben der Informanten. Daneben sind generell die spezifischen Anforderungen des gesetzlichen Quellenschutzes zu beachten; diese Anforderungen richten sich vorweg nach den Bedürfnissen der Informanten und müssen gegebenenfalls Rückschlüsse auf die Identität der Informanten verhindern.\nDie Form der Weitergabe kann demzufolge für die anzuwendenden Regeln nur von\nBedeutung sein, soweit sie entweder durch den informierenden Dienst verlangt wird\noder soweit sie Rückschlüsse auf die Identität einer geschützten Quelle zulässt. In\nsolchen Fällen ist zu prüfen, ob Teile der Originalinformation zu anonymisieren oder\nin eine andere Form zu übertragen sind. Die äussere Form (Abschrift, elektronische\noder mündliche Übermittlung) ist demgegenüber nicht von eigenständiger Bedeutung.\nZusammenfassende Antwort:\nDie rechtlichen Einschränkungen der Informationsweitergabe hängen nicht von der\nForm der Weitergabe als solcher ab. Die übermittelten Texte müssen den jeweiligen\nmateriellen Vorgaben der Drittdienstregel oder des Quellenschutzes genügen.\n\n2.7. Zu Frage 6\nDer Bundesrat ist Aufsichtsbehörde des SND und des DAP (s. Ziff. 1.1.1. und 1.3.1.).\nDie Regelungen über die Zustimmungserfordernis für die Auslandkontakte bzw. den\nGenehmigungsvorbehalt allfälliger Verwaltungsvereinbarungen der beiden Dienste\nnach Artikel 7 Absatz 1 VND bzw. Artikel 26 Absatz 2 BWIS haben zwei Aspekte:\nEinerseits kann damit die allgemeine Kohärenz im Bereich der Aussenpolitik sichergestellt werden, andererseits wird damit auch eine entsprechende Koordination der\nAuslandsaktivitäten der beiden Dienste ermöglicht. Dies kann nötigenfalls auch durch\nentsprechende Weisungen oder Auflagen für die Aufnahme oder die Gestaltung bestimmter Kontakte bzw. bestimmter Vereinbarungen erfolgen. Dass der Bundesrat\ndazu berechtigt ist, ergibt sich aus seiner Stellung als Aufsichtsbehörde.\nZusammenfassende Antwort:\nDer Bundesrat hat die Kompetenz, den beiden Diensten Auflagen für ihre Auslandkontakte zu machen.\n\n2.7. Zu Frage 7\nAls Aufsichtsbehörde der beiden Dienste hat der Bundesrat im Grundsatz uneingeschränkten Zugriff auf deren Geschäfte und die entsprechenden Informationen (s.\nZiff. 1.3.1.).\nEine gewisse Einschränkung ist allenfalls zu machen, wenn es um die Schutzbedürfnisse einzelner Personen im Ausland bzw. um die Einhaltung strikter Zusagen diesen\ngegenüber hinsichtlich der Weitergabe ihrer Identität geht (s. Ziff. 1.4.3.). Für die\nWahrnehmung der Aufsichtskompetenzen des Bundesrats dürfte zwar die Identität\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 96\nGutachten\n\n"}