{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000044_2006-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000044.pdf?ID=150000044", "Checksum": "3cbde006b4aadba4942ca36d16ea7b97"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 22.12.2006 150000044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:47", "Checksum": "00e762cf8543f5a1bde6ad70541c7f97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044\n\n2.2. Zu Frage 2\nSowohl der DAP als auch der SND haben je spezifische Rechtsgrundlagen für die\nBearbeitung und insbesondere die Weitergabe von Informationen (s. Ziff. 1.2.3.).\nDiese Regelungen müssen für den gesamten jeweiligen Tätigkeitsbereich Anwendung finden. Nach Artikel 99 Absatz 1 MG beschränkt sich die Beschaffungszuständigkeit des SND von vorneherein auf Informationen „über das Ausland“. Damit ist\nzwar noch nicht gesagt, dass davon die „innere Sicherheit“ nicht betroffen sein kann.\nInsbesondere aus Artikel 99 Abs. 2bis MG61 sowie Artikel 1, 2 und insbesondere 5\n61\nS. Fussnote 10.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 93\nGutachten\n\nBWIS ergibt sich aber die Kompetenzaufteilung zwischen DAP und SND auf die innere bzw. die äussere Sicherheit. Für die Anwendung der Regelungen ist die Tatsache, ob es sich um Regelungen über das Ausland bzw. über das Inland handelt,\nnicht per se massgebend, sondern nur dann, wenn die jeweiligen Bearbeitungsregelungen selbst oder die jeweiligen Verwendungsvorgaben eine entsprechende Differenzierung vorsehen.\nEntscheidend für das anwendbare Recht und den Umgang mit der Information ist der\nZweck der Erhebung: Je nach Zweck der Erhebung ergibt sich, ob für die Bearbeitung im Grundsatz das MG oder das BWIS zur Anwendung kommt.\nDie Weiterverbreitung von Informationen über das Ausland an inländische Dienststellen ist zwar weder im MG noch in der VND besonders geregelt, doch dürfte es gerade der Sinn der Tätigkeit des SND sein, die für die Sicherheit des Landes relevanten\nInformationen über das Ausland in geeigneter Form an die betroffenen inländischen\nDienststellen bzw. an den Bundesrat weiterzuleiten. Für die Bearbeitung bzw. die\nVerbreitung kommen die unter Ziffer 1.3. und 1.4. erwähnten Regelungen über die\nInformationsweitergabe und den Quellenschutz zum Tragen. Informationen über\nVorgänge im Inland, die im Zusammenhang mit Vorgängen im Bereich der äusseren\nSicherheit stehen und in deren Kenntnis der SND beispielsweise über die Informationsverbreitung in den Plattformen gelangt ist, kann er nach Massgabe seiner\nRechtsgrundlagen und den jeweiligen konkreten Bearbeitungsvorgaben62 verwenden\nbzw. weitergeben. Soweit es sich allerdings um Informationen handelt, die vom DAP\nin Anwendung des BWIS erhoben worden sind, sind die Vorgaben des BWIS für eine\nWeitergabe ins Ausland zu beachten.\nDass andererseits der DAP für die Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der inneren\nSicherheit auch Kontakte mit ausländischen Quellen benötigt, wird durch Artikel 8\nund 17 BWIS bestätigt. Dass dabei auch Informationen über das Ausland anfallen\nkönnen, die für die innere Sicherheit von Belang sind, liegt auf der Hand. In diesem\nFall kommen für die Bearbeitung bzw. die Verbreitung und den Quellenschutz die\nmassgebenden Regelungen des BWIS und der VWIS (s. Ziff. 1.3. und 1.4.) zur Anwendung.\nZusammenfassende Antwort:\nDie rechtlichen Einschränkungen des Informationsaustauschs sind nicht davon abhängig, ob es sich um Informationen über das Inland oder das Ausland handelt, sondern richten sich nach den jeweils anzuwendenden Rechtsgrundlagen.\n\n2.3. Zu Frage 3\nDie regelmässigen Auslandkontakte sowohl des SND bedürfen nach Artikel 7 Absatz\n1 VND der Zustimmung des Bundesrats; der DAP ist nach Artikel 26 Absatz 2 BWIS\n(in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VWIS) zum Abschluss von „Verwaltungsvereinbarungen“ mit ausländischen Dienststellen berechtigt; die Vereinbarungen unterstehen\nnach Artikel 26 Absatz 2 BWIS der Genehmigung des Bundesrats. Es ist denkbar\n\n62\nS. etwa Art. 17 Abs. 4 BWIS; die Bestimmung lautet:\n3\nDie Weitergabe ins Ausland muss unterbleiben, wenn die betroffene Person durch die Datenübermittlung der\nGefahr einer Doppelbestrafung oder ernsthafter Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 ausgesetzt werden könnte.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 94\nGutachten\n\nund kommt nach Angabe der beiden Dienste auch vor, dass dabei sowohl der SND\nals auch der DAP Kontakte zu denselben ausländischen Diensten unterhalten. Dass\nsolche Kontakte verwaltungsintern zu koordinieren sind, ergibt sich aus den geltenden Zusammenarbeitsgeboten (s. Ziff. 1.3.1.). Zwar dürften, entsprechend den unterschiedlichen Aufträgen und Zuständigkeiten der beiden Dienste, die Beschaf-\nfungs- und Weiterleitungsbedürfnisse in der Regel unterschiedlicher Natur sein, so\ndass sich nicht immer beide Dienste für die gleichen Informationen eines ausländischen Dienstes interessieren, mit denen sie beide Kontakte unterhalten. Es ist aber\nauch möglich, dass eine Information für beide Dienste wertvoll sein kann. Auch für\ndie Bearbeitung der Informationen eines ausländischen Dienstes, mit dem sowohl\nder SND als auch der DAP Kontakte unterhalten, gelten aber, je nach Bearbeitungszweck und entsprechender interner Zuständigkeit, im Grundsatz die Regelungen des\nMG oder des BWIS. Massgebend für die Bearbeitungsmodalitäten bleiben also der\nBearbeitungszweck und das innerstaatlich entsprechend anwendbare Recht; die ordentlichen Koordinationsvorgaben sind in diesem Rahmen anwendbar. Dies gilt auch\nfür die Weitergabe von Informationen an einen Dienst, mit dem beide Dienste Kontakte unterhalten. Dagegen ist die Tatsache allein, dass sowohl der DAP als auch\nder SND mit einem Dienst Kontakte unterhalten, für das anwendbare Recht bzw. die\nentsprechende Informationsbearbeitung unmassgeblich.\nZusammenfassende Antwort:\nFür die rechtlichen Einschränkungen des Informationsaustauschs ist es unmassgeblich, ob beide schweizerischen Dienste mit dem informierenden ausländischen Dienst\nBeziehungen unterhalten.\n\n"}