{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000044_2006-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000044.pdf?ID=150000044", "Checksum": "3cbde006b4aadba4942ca36d16ea7b97"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 22.12.2006 150000044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:47", "Checksum": "00e762cf8543f5a1bde6ad70541c7f97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044\n\nsowohl Geheimhaltung über die Identität der Person, die eine Information mitteilt, als\nauch über den Inhalt der Information“59. Würde diese Aussage zum Nennwert genommen, wäre eine Weiterverbreitung des Inhalts einer Information ausgeschlossen\nund es würde sich die Frage stellen, wozu die Information dann noch dienen soll.\nDie Quelle entscheidet im Grundsatz über ihr eigenes Interesse an der Nichtweitergabe ihrer Identität bei der Bearbeitung bzw. Weitergabe von Informationen. Dies\nzeigt sich insbesondere auch im Bereich der offenen Quellen. Die im Gesetzeswortlaut vorgegebene Unbedingtheit des Quellenschutzes bezieht sich also nur auf allfällige intern vorgegebenen Weitergabepflichten der schweizerischen Dienste und erlaubt diesen, den Quellen bzw. Informanten bei Bedarf bzw. auf deren Wunsch die\nNichtweitergabe ihrer Identität zuzusichern und Massnahmen zu treffen, welche\nRückschlüsse auf diese Identität ausschliessen. Solche Massnahmen können insbesondere in einer textlichen Überarbeitung der Information bzw. in der Einarbeitung\ndes materiellen Inhalts in andere Texte bestehen. Die gesetzlichen Regelungen des\nQuellenschutzes schliessen aber nicht aus, dass Quellen bzw. Informanten selbst\nauf die Nichtweitergabe der Herkunft der Information ganz oder teilweise verzichten\nund allenfalls einer vollständigen oder teilweisen Weitergabe von Informationen zur\nHerkunft an weitere, allenfalls näher umschriebene Adressaten vorgängig oder nachträglich zustimmen können. Liegt eine solche Zustimmung vor, richten sich die Modalitäten einer allfälligen Weitergabe an interessierte schweizerische Dienststellen nach\ndem anwendbaren Landesrecht bzw. den entsprechenden Weisungen der Aufsichtsbehörden, eine Weitergabe an ausländische Dienststellen dagegen sowohl nach\ndem Landesrecht als auch nach den allfälligen Absprachen mit solchen Dienststellen\nund den internationalen Usanzen in diesem Bereich (s. Ziff. 1.4.4.).\nZwar wird mit der Vorlage „BWIS II“ eine „Vereinheitlichung“ des Quellenschutzes\nvorgeschlagen60. Die damit angestrebte Ausdehnung eines weitgehenden Quellenschutzes auf inländische Quellen ist aber rechtspolitisch immer noch umstritten und\nbezieht sich nur auf die formellen Rechtsgrundlagen. Deren unterschiedliche Interpretation und die entsprechend unterschiedliche Praxis des DAP und des SND zum\nQuellenschutz werden davon im Grunde nicht betroffen; diese unterschiedlichen Auffassungen werden vielmehr durch die jeweiligen Vorbehalte in den Weisungen der\nzuständigen Departemente und in der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen DAP\nund SND (s. Ziff. 1.3.2.) sozusagen geschützt.\nEs stünde allerdings dem Bundesrat schon heute frei, durch eine entsprechende Regelung auf Verordnungsebene eine verbindliche Ausführungsbestimmung zu Artikel\n99 Absatz 4 MG sowie zu Artikel 17 Absatz 7 BWIS zu erlassen, welche zwischen\ndem Informationsaustausch zwischen den beiden Diensten und dem eigentlichen\nQuellenschutz sowie den besonderen Schutzbedürfnissen der jeweiligen Quellen\ndifferenziert und die entsprechenden Austauschbedingungen festlegt.\n\n59\nErläuterungen BWIS II, S. 46.\n60\nErläuterungen BWIS II, S. 45 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 92\nGutachten\n\n2. Zu den gestellten Fragen im Einzelnen\n2.1. Zu Frage 1\nDie Regelungen des massgebenden schweizerischen und internationalen Rechts für\ndie Informationsweitergabe vom DAP an den SND und umgekehrt sowie für den jeweiligen Quellenschutz wurden in den Ziffern 1.3. und 1.4. dargestellt. Aus dieser\nDarstellung ergibt sich, dass eine generelle Zulässigkeit oder ein generelles Verbot\nder Nennung eines ausländischen Dienstes als Quelle der Information nicht besteht.\nÜber die Zulässigkeit der Nennung eines Dienstes muss im Einzelfall entschieden\nwerden, und zwar anhand der anwendbaren Bearbeitungsregelungen, der Bedürfnisse des empfangenden Dienstes und der konkreten Vorgaben der Informanten im\nEinzelfall, sowie schliesslich anhand der jeweiligen konkreten Schutzbedürfnisse der\nQuelle.\nEs sind insbesondere keine völkerrechtlichen Regelungen ersichtlich, die den Informationsaustausch zwischen dem DAP und dem SND von vorneherein ausschliessen. Da wir allerdings keine Kenntnis vom Inhalt der Vereinbarungen haben, welche\nder DAP und der SND mit ausländischen Diensten abgeschlossen haben, können wir\nnicht beurteilen, ob sich darin allenfalls Bestimmungen finden, die den Informationsaustausch zwischen den beiden Diensten einschränken können. Unter den verschiedenen Informationstransferbedingungen, welche ausländische Dienste vorgeben,\nkann einzig die Drittdienstregel eine Beschränkung des Informationsaustausches\nzwischen DAP und SND nach sich ziehen. Sogar in diesen Fällen geht aber der DAP\ndavon aus, dass eine Übermittlung der eigentlichen Information an den SND oder\nandere schweizerische Dienststellen möglich ist, sofern nicht das Originaldokument,\nsondern eine anonymisierte Transkription übermittelt wird. Beim SND seinerseits\nscheint die Drittdienstregel als Vorgabe bei einer Weitergabe eher die Ausnahme zu\nsein.\nZusammenfassende Antwort:\nUnmittelbare generelle Einschränkungen des internationalen Rechts für den Informationsaustausch zwischen dem DAP und dem SND sind keine ersichtlich; zu beachten\nsind Einschränkungen, die sich aus der allenfalls von ausländischen Diensten zur\nBedingung gemachten Drittdienstregel ergeben. Als Einschränkung des schweizerischen Rechts für den Informationsaustausch ist der gesetzliche Quellenschutz zu\nbeachten, der sich - insbesondere bei informierenden Personen - nach den jeweiligen Bedürfnissen der Quelle selbst zu richten hat.\n\n"}