{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000044_2006-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000044.pdf?ID=150000044", "Checksum": "3cbde006b4aadba4942ca36d16ea7b97"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 22.12.2006 150000044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:47", "Checksum": "00e762cf8543f5a1bde6ad70541c7f97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044\n\n1.4.5. Praxis im DAP und im SND\nFür die Darstellung der Praxis der beiden Dienste zur Handhabung des Quellenschutzes stützen wir uns auf die Angaben, die uns in den eingangs erwähnten Gesprächen gemacht wurden. Vorweg ist festzustellen, dass zwischen den allgemeinen\nRegelungen über die Informationsbearbeitung und die Informationsweitergabe sowie\nden Anforderungen des Quellenschutzes nicht immer klar differenziert wird.\nBeide Dienste berufen sich beim Austausch von Informationen, die von ausländischen Diensten stammen, vorweg auf die so genannte Third Party Rule (zu den Begriffen s. Ziff. 1.3.3.) sowie auf die (mit Ausnahme des Geltungsbereichs, der sich\nbeim BWIS auf ausländische Quellen beschränkt) schon heute praktisch gleich lautenden gesetzlichen Regelungen zum Quellenschutz. Beides wird im DAP und im\nSND derzeit unterschiedlich ausgelegt und gehandhabt:\nDer SND versteht unter der Third Party Rule im Wesentlichen eine Drittstaatregel.\nDas heisst, dass Informationen eines ausländischen Dienstes zu Handen eines\nschweizerischen Dienstes intern in der Originalfassung ausgetauscht werden dürfen,\nsofern der informierende Dienst dies nicht ausdrücklich beschränkt oder ausgeschlossen hat. In Bezug auf den Quellenschutz geht er offenbar von einer Differenzierung nach Art der Quelle aus. Er geht davon aus, dass ausländische Nachrichtendienste andere Schutzbedürfnisse als Privatpersonen haben und dass die Dienste\nintern als Quelle genannt werden dürfen, sofern sie dies nicht ausdrücklich selbst\nausgeschlossen haben – dies insbesondere, weil die Herkunft der Information für\nderen Auswertung selbst eine wichtige Rolle spielen kann.\nDer DAP pflegt eine einschränkendere Praxis. Er spricht zwar auch von einer Third\nParty Rule, versteht darunter aber eine Drittdienstregel, welche eine Weitergabe der\nOriginalfassung der Information an einen inländischen Dienst nur zulässt, wenn die\ninformierende Stelle dies ausdrücklich gestattet. Beim spezifischen Quellenschutz\ngeht er davon aus, dass die entsprechenden Bestimmungen sich integral auch auf\ndie Identität ausländischer Dienste erstrecken und damit die Offenlegung der Herkunft einer Information grundsätzlich ausschliessen, es sei denn, der Dienst gestatte\ndie interne Weitergabe der Informationsherkunft.\nEs ist darauf hinzuweisen, dass in den uns präsentierten Beispielen ausländischer\nDienste für Informationstransferbedingungen die Drittparteiregel als solche nirgends\nausdrücklich aufgeführt wird. Erwähnt werden dagegen sowohl die Drittstaatregel als\nauch die Drittdienstregel. Die Drittparteiregel würde daher bedeuten, dass sie, je\nnach Zusammenhang, entweder die Drittdienstregel, die Drittstaatregel oder beide\nzusammen einschliessen würde. Es hängt daher von der konkreten Formulierung der\nInformationstransferbedingungen sowie allenfalls nachträglich eingeholten Präzisierungen des Absenderdienstes ab, ob die Bedingungen des Absenderstaates lediglich\ndie Weitergabe an einen Drittstaat ausschliessen wollen, oder ob auch die Weitergabe der Informationsrestriktion auf andere innerstaatliche Nachrichtendienste ausgeschlossen werden soll.\n1.4.6. Rechtliche Schlussfolgerungen zum Quellenschutz\nSchutzobjekt ist nach den beiden Gesetzesbestimmungen die Quelle selbst und nicht\nprimär die Information als solche; letztere ist vorweg nach den Regelungen über die\nInformationsbearbeitung (s. Ziff. 1.3.) zu behandeln. In den Erläuterungen zu BWIS II\nfindet sich nun allerdings auch folgender Satz: „Im Übrigen umfasst Quellenschutz\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 91\nGutachten\n\n"}