{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000044_2006-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000044.pdf?ID=150000044", "Checksum": "3cbde006b4aadba4942ca36d16ea7b97"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 22.12.2006 150000044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:47", "Checksum": "00e762cf8543f5a1bde6ad70541c7f97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044\n\nkundären Quellenschutz vor; danach sind nebst den Quellen selbst auch „die Art und\ndie Intensität der Beziehungen zu ihnen, die eingesetzten Verbindungsmittel, die Methoden, Mittel und Resultate der Beschaffung sowie die Kontaktpersonen“ zu schützen. Es handelt sich dabei nicht um eigentliche Schutzbestimmungen für die Quellen,\nsondern eher um den Auftrag zur Sicherung der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung als solcher.\nKeine spezifischen Hinweise finden sich in den Materialien über den „Schutz“ von\nausländischen Dienststellen bzw. Organisationen. Sie werden zwar durch Artikel 11\nAbsatz 1 VND und Artikel 20a Absatz 2 VWIS als Quellen bezeichnet und kommen\nim Grundsatz in den Genuss der Schutzmassnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 und 3\nVND sowie Artikel 20a Absatz 3 und 4 VWIS. Ihre Situation dürfte aber, was die\nSchutzbedürfnisse anbelangt, häufig eine wesentlich andere als die der informierenden Einzelpersonen sein, da solche Dienste nicht den gleichen Gefahren ausgesetzt\nsind. Ihr Interesse an einer Nichtweitergabe der Identität der Quelle dürfte eher darin\nliegen, dass eine Weitergabe bestimmte Operationen oder politische Beziehungen\nund Pläne (von denen auch die Weitergabe selbst Teil sein kann) beeinträchtigen\nkönnte. Das Schutzinteresse einer ausländischen Dienststelle ist demnach in der\nRegel nicht identisch mit dem Schutzinteresse einer als Informationsquelle geführten\nEinzelperson.\nVom Quellenschutz in Sinne einer Geheimhaltung der Identität der Quelle kaum unmittelbar erfasst werden schliesslich die so genannten offenen Quellen, da sie ihre\nInformationen ja selbst der Allgemeinheit zur Verfügung stellen.\nDer Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates vom 5. Juli 2006 über eine Änderung\ndes BWIS57 schlägt vor, Artikel 17 Absatz 7 vollständig dem MG anzupassen und\nden „absoluten“ Quellenschutz auch auf Informanten im Inland auszudehnen58.\n1.4.4. Quellenschutz im internationalen Bereich\nEs besteht derzeit weder ein multilaterales Abkommen noch völkerrechtliches Gewohnheitsrecht, welches den Quellenschutz regelt. Die bilateralen Abkommen über\nden Schutz von klassifizierten Informationen, welche die Schweiz abgeschlossen hat,\nbefassen sich mit dem Quellenschutz nicht. Ob der Quellenschutz allenfalls in den\nVerwaltungsvereinbarungen erfasst wird, welche der DAP und der SND mit ausländischen Diensten getroffen haben, entzieht sich unserer Kenntnis. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in den Beispielen für die Informationstransferbedingungen, die\nuns vom DAP und vom SND präsentiert wurden, der Quellenschutz nirgends thematisiert wurde; die einzige Ausnahme bildet Artikel 5 der Statuten des Club of Berne:\n„Whatever the provisions of national laws, the origin of the information must always\nbe protected“.\nAnders als die Drittdienstregelung (s. Ziff. 1.3.3.3), zielt der Quellenschutz nicht auf\neine Beschränkung des Informationsaustauschs als solchem ab, sondern auf die\nVerhinderung einer Weitergabe von Daten über die Quelle.\n\n57\nÄnderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS -\nBesondere Mittel der Informationsbeschaffung), Entwurf vom 5, Juli 2006 [Projekt BWIS II].\n58\nS. auch Erläuterungen vom 5. Juli 2006 zum Vernehmlassungsentwurf BWIS II, S. 45 f. [Erläuterungen BWIS II].\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 90\nGutachten\n\n"}