{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000044_2006-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000044.pdf?ID=150000044", "Checksum": "3cbde006b4aadba4942ca36d16ea7b97"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 22.12.2006 150000044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:47", "Checksum": "00e762cf8543f5a1bde6ad70541c7f97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044\n\nsichtlich der Tragweite dieser Bestimmung nicht ganz einig55, doch ist dem Grundsatz der verfassungskonformen Gesetzesauslegung56 folgend davon auszugehen,\ndass Artikel 154 Absatz 1 und Absatz 2 Bst. a ParlG als lex specialis anzusehen sind\nund die Delegation der GPK nach den von ihr zu bestimmenden Verfahren eine uneingeschränkte Einsicht durchsetzen kann.\n1.4.2. Begriff der Quelle\nWas den Begriff der „Quelle“ anbelangt, wird dieser weder in der Botschaft zum\nBWIS noch in der Botschaft zum Regelung im MG besonders erläutert. Artikel 11\nAbsatz 1 VND und Artikel 20a Absatz 2 VWIS enthalten dagegen je eine nicht abschliessende Umschreibung des Begriffs: Er umfasst „Personen, die sensitive Informationen weitergeben, die Nachrichtendienste im In- und Ausland sowie die Signalaufklärung“ bzw. „Personen, die staatsschutzrelevante Informationen weitergeben,\nSicherheitsorgane, mit welchen der DAP zusammenarbeitet, sowie die Funkaufklärung“. Nicht erwähnt werden dagegen im Zusammenhang mit dem Quellenschutz die\nso genannten offenen Quellen, d.h. die frei zugänglichen Informationsmittel wie Medienerzeugnisse, Bibliotheken u.dgl., auf denen ein erheblicher Teil der beschafften\nInformationen beruhen dürfte.\n1.4.3. Begriff des Schutzes\nAuch der Begriff des „Schutzes“ wird in den gesetzlichen Materialien nicht besonders\numschrieben oder abgegrenzt. Aus den Darstellungen in den Botschaften (s. Ziff.\n1.4.1.) ist zu schliessen, dass es vor allem darum geht, dass die primären Empfänger\neiner Information die Identität der „Quelle“ bzw. der Informanten nicht an Dritte weitergeben sollen bzw. nicht zu einer Weitergabe gezwungen werden dürfen. Dem entspricht im Wesentlichen die Umschreibung der Schutzmassnahmen in Artikel 11 Absatz 2 VND: „Der Quellenschutz ist den jeweiligen Schutzbedürfnissen anzupassen.\nUmfassend zu schützen sind in Bezug auf Identität, Standorte, Infrastruktur, Zugänge\nund Aufträge die besonders schützenswerten Quellen wie Personen, die sensitive\nInformationen weitergeben.“ Artikel 20a Absatz 2 VWIS enthält eine im Wesentlichen\nidentische Umschreibung für den Bereich der inneren Sicherheit.\nMit diesen Regelungen soll wohl vor allem verhindert werden, dass einzelne Personen infolge ihrer Informationstätigkeit negativen Folgen (persönliche oder berufliche\nNachteile, administrative oder strafrechtliche Verfahren, öffentliche Stigmatisierung\nals „Verräter“ etc.) ausgesetzt werden. Offen bleiben kann im Hinblick auf die gestellten Fragen, ob der Begriff des Schutzes in den beiden Gesetzen auch aktive\nSchutzmassnahmen wie Fluchthilfe, Verschaffen einer neuen Identität, etc. in sich\nschliesst; die Gesetzesmaterialien und die VND äussern sich zu dieser Frage nicht.\nDagegen sehen Absatz 3 von Artikel 11 VND und Absatz 4 VWIS noch eine Art se-\n\n55\nEin uneingeschränktes verfassungsmässiges Einsichtsrecht unter klarem Ausschluss gesetzlicher\nEinschränkungen befürworten Jean-François AUBERT, in Petit commentaire de la Constitution fédérale\nde la Confédération suisse du 18 avril 1999, hgg. von J.-F. Aubert und P. Mahon, Zürich/Basel/Genf\n2003, Art. 169, Rz. 18 und SÄGESSER (Fussnote 46), Rz. 622; die Zulässigkeit der Weiterführung eines\ngesetzlichen Vorbehalts zu Gunsten des Quellenschutzes bejaht hingegen implizit Philippe MASTRO-\nNARDI, in: Die schweizerische Bundesverfassung, hgg. von B. Ehrenzeller/Ph. Mastronardi/ R.J.\nSchweizer/K.A. Vallender, Zürich etc. 2002, Art. 169, Rz. 58, anzunehmen.\n56\nS. etwa Ulrich HÄFELIN / Walter HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/-\nBasel/Genf 2005, Rz. 148 ff. und dortige Hinweise.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 89\nGutachten\n\n"}