{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000044_2006-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000044.pdf?ID=150000044", "Checksum": "3cbde006b4aadba4942ca36d16ea7b97"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 22.12.2006 150000044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:47", "Checksum": "00e762cf8543f5a1bde6ad70541c7f97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044\n\neingefügt worden; der Bundesrat hatte sich in seiner Botschaft47 noch gegen eine\nsolche Bestimmung ausgesprochen und hatte erfolglos geltend gemacht, dass ein\nunbedingter Quellenschutz vor allem im Verkehr mit dem Ausland wichtig sei, dass\ner aber insbesondere im Inland nicht immer sachgerecht sei und der Umgang damit\nein wichtiges Führungsmittel sei, das er und das Departement handhaben können\nmüssten. Artikel 99 Absatz 4 MG verlangt, dass die Informationsquellen der Nachrichtendienste im VBS in jedem Fall zu schützen seien. Die Botschaft48 zu dieser\nvom Parlament am 4. Oktober 2002 verabschiedeten und seit 2004 gültigen Regelung nimmt Bezug auf die Regelung des BWIS und sagt, dass „viele wichtige Informationen nur mitgeteilt“ werden, „wenn die zuständigen Behörden verbindlich zusichern können, dass die Quelle einer Information Dritten nicht bekannt gegeben wird.“\nDiese Bestimmungen werden insbesondere gegenüber den Zusammenarbeitsvorgaben des RVOG im Grundsatz als lex specialis betrachtet.\nBesonderer Prüfung bedarf das Verhältnis zwischen Artikel 154 Absatz 1 und Absatz\n2 Buchstabe a ParlG zu Artikel 7 Absatz 7 BWIS und Artikel 99 Absatz 4 MG. Zwar\nhat das Parlamentsgesetz, verabschiedet am 13. Dezember 2002, als lex posterior\ngegenüber den beiden anderen älteren Gesetzen bei Widersprüchen grundsätzlich\nVorrang, doch stellt sich die Frage, welche der beiden einander gegenüber stehenden Regelungen als die speziellere anzusehen ist. Im Bericht der Staatspolitischen\nKommission des Nationalrates zur Parlamentarischen Initiative Parlamentsgesetz49\nwird zur heutigen Regelung in Artikel 154 ParlG lediglich festgehalten, dass die Geschäftsprüfungsdelegation „neu auch Einsicht in … die Meldungen ausländischer\nAmtsstellen nehmen“ könne50. Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme zum\nBericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates51 zwar gegen eine Ausdehnung der Einsichtnahmerechte auf Unterlagen zur Entscheidfindung des Bundesrats gewehrt, die Einsichtnahme in Informationen im Bereich des Staatsschutzes und\nder Nachrichtendienste dagegen insofern akzeptiert, als sie auf den kleinen Kreis der\nDelegation beschränkt wurde52. Auch im Plenum der beiden Räte wurde das Verhältnis zu den Regelungen des Quellenschutzes nicht besonders thematisiert53. Dies\nist darauf zurückzuführen, dass bereits anlässlich des Erlasses der Bundesverfassung vom 18. April 1999 eine sehr ausführliche parlamentarische Debatte zu dieser\nFrage geführt wurde54: Artikel 169 Absatz 2 BV sieht vor, dass den „vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen …keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden können“. Die Lehre ist sich offenbar hin-\n\n47\nBBl 1994 II 1184.\n48\nBBl 2002 877.\n49\nBBl 2001 3467 ff.\n50\nBBl 2001 3605.\n51\nBBl 2001 5428 ff.\n52\nBBl 2001 5433.\n53\nDiskutiert wurde im Plenum beider Räte lediglich das Einsichtsrecht der Delegationen in die Sitzungsunterlagen des Bundesrats, während das Einsichtsrecht in die Unterlagen der Nachrichtendienste ohne besondere Erklärungen beschlossen wurde; s. Amtl. Bull. 2001 N, S. 1372/1373; 2002 S,\nS. 225; 2002 N, S. 966 sowie 2002 S, S. 933.\n54\nZu den Einzelheiten s. Thomas SÄGESSER, Die Bundesbehörden, Kommentar, Beiträge und Materialien zum 5. Titel der Bundesverfassung, Bern 2000, S. 331 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 88\nGutachten\n\n"}