{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000044_2006-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000044.pdf?ID=150000044", "Checksum": "3cbde006b4aadba4942ca36d16ea7b97"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 22.12.2006 150000044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:47", "Checksum": "00e762cf8543f5a1bde6ad70541c7f97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044\n\nzustimmt.\nTextbeispiel: “Further dissemination to other countries is not authorized without prior\napproval of the originator”.\nDie Drittdienstregel (“Third service rule”): Diese Regel untersagt die Weitergabe der\nInformation (nicht nur beschränkt auf die Quelle) an einen anderen Dienst, sofern\nnicht der absendende Dienst der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat. Diese\nRegel kann daher den Austausch von Informationen zwischen DAP und SND einschränken. Sie findet sich insbesondere in den Statuten des Club of Berne43 (Art. 5),\nder Middle European Conference44 (Art. 3) und des Groupe anti-terroriste45 (Ziff.\n2.15). Diese Regelungen scheinen eine Weitergabe von Informationen, die der DAP\naus diesen Kreisen erhalten hat, an den SND a priori auszuschliessen. Allerdings hat\nsich anlässlich unserer Gespräche mit den Vertretern des DAP gezeigt, dass dieser\nDienst davon ausgeht, dass auch beim Vorliegen einer Drittdienstregel die Weitergabe von zweckdienlichen Informationen an den SND möglich ist, sofern die Informationen derart umgeschrieben und anonymisiert werden, dass die Quelle nicht mehr\nerkennbar ist.\nTextbeispiel: „The information may be used by the member services, but it may only\nbe communicated to any service outside the MEC or used for purposes other than\nintelligence purposes with the consent of the member services concerned.”\nDie Drittparteiregel (“third party rule”): Die Drittparteiregel als solche erscheint in keinem der Beispiele, die uns von den beiden Diensten präsentiert wurden. Die Regel\nwird aber von beiden Diensten häufig erwähnt, von ihnen allerdings sehr unterschiedlich interpretiert. Der DAP stellt die Drittparteienregelung im Wesentlichen der\nDrittdienstregel gleich, während der SND davon ausgeht, dass sie der Drittstaatenregelung entspricht (s. Ziff. 1.4.5.)\nZur Quellenschutzregel s. Ziffer 1.4.4.\n\n1.4. Quellenschutz\n1.4.1. Gesetzliche Regelungen\nArtikel 17 Absatz 7 BWIS46 sieht unter der Sachüberschrift „Weitergabe von Personendaten“ im Verkehr mit dem Ausland einen formell unbedingten Schutz der Quellen vor. Die Regelung ist im Verlaufe der parlamentarischen Beratung ins Gesetz\n\n43\nDie Chefs der Sicherheits- und Nachrichtendienste der Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegens\nund der Schweiz treffen sich seit 1968 regelmässig auf informelle Weise, um Fragen zu diskutieren,\ndie mit den Nachrichtenbedürfnissen und der Sicherheit insbesondere in den Bereichen der Gegenspionage, der organisierten Kriminalität sowie des Terrorismus im Zusammenhang stehen. Diese\nGruppe wird als „Club of Berne“ bezeichnet.\n44\nDe-facto-Vereinigung der Verantwortlichen für die zivilen Nachrichten- und Sicherheitsdienste Westund Mitteleuropas.\n45\nNach den Attentaten des11. September 2001 und auf Empfehlung der Europäischen Union hat der\nClub of Berne eine Antiterrorismus-Gruppe (Groupe antiterroriste, GAT) gebildet, dem die Verantwortlichen für die Bekämpfung des Terrorismus angehören. Der GAT erstellt Evaluationen terroristischer\nBedrohungen sowie thematische Studien beispielsweise über den Weg gefälschter Dokumente und\nüber Bedrohungen im NRBC-Bereich (Nukleare, radiologische, biologische und chemische Bedrohungen)\n46\nS. Fussnote 6.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 87\nGutachten\n\n"}