{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000044_2006-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000044.pdf?ID=150000044", "Checksum": "3cbde006b4aadba4942ca36d16ea7b97"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 22.12.2006 150000044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:47", "Checksum": "00e762cf8543f5a1bde6ad70541c7f97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044\n\n40\nArtikel 17 Absatz 3 BWIS sieht lediglich vier Ausnahmen von diesem Grundsatz vor:\n3\nDas Bundesamt kann im Einzelfall Personendaten an Sicherheitsorgane von Staaten weitergeben, mit denen die Schweiz diplomatische Beziehungen pflegt, wenn ein Gesetz oder eine genehmigte zwischenstaatliche Vereinbarung es vorsieht oder wenn:\na. die Information benötigt wird, um ein auch in der Schweiz strafbares Verbrechen oder Vergehen zu verhindern oder aufzuklären;\nb. damit ein schweizerisches Ersuchen um Information begründet werden muss;\nc. es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese zugestimmt hat oder deren Zustimmung nach den\nUmständen angenommen werden kann;\nd. es zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen der Schweiz oder des Empfängerstaates unerlässlich ist.\n41\nS. Notiz des EDA vom 27. Februar 2006 an die Delegation der Geschäftsprüfungskommissionen,\n„Collaboration avec l’étranger du Service d’analyse et de prévention (SAP) de l’Office fédéral de la\npolice“.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 85\nGutachten\n\nEs ist darauf hinzuweisen, dass diese Vereinbarungen der Genehmigung des Bundesrates bedürfen42. Vom Inhalt solcher Vereinbarungen haben wir keine Kenntnis;\nda sie als „geheim“ klassifiziert sind. Wir können daher nicht beurteilen, ob solche\nVereinbarungen gegebenenfalls auch den Austausch entsprechender Informationen\neines ausländischen Dienstes zwischen dem DAP und dem SND begrenzen.\n1.3.3.3. Besondere Bedingungen der ausländischen Nachrichtendienste\nEs kommt offenbar häufig vor, dass ausländische Dienste dem DAP und dem SND\nausserhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Abkommen über den Schutz klassifizierter Informationen und der von den schweizerischen Diensten mit ausländischen\nDiensten getroffenen besonderen Vereinbarungen unter bestimmten, spezifisch formulierten Bedingungen Informationen zukommen lassen. Obschon solche Bedingungen keine formellen völkerrechtlichen Regelungen darstellen, werden sie vom\nempfangenden Dienst akzeptiert und müssen demzufolge respektiert werden. Es\nstellt sich daher die Frage, ob diese Bedingungen auf den Informationsaustausch\nzwischen dem DAP und dem SND gegebenenfalls beschränkende Wirkungen haben\nkönnen.\nWir haben im Rahmen der Besprechungen mit den Vertretern des DAP und des SND\neine begrenzte Zahl von Beispielen für Bearbeitungsbedingungen erhalten, die ausländische Nachrichtendienste für die Übermittlung von Informationen machen. Die\nBeurteilung der verschiedenen Bedingungstypen stützt sich ausschliesslich auf diese\nBeispiele und ist daher nicht abschliessend.\nDie Regel des „need to know“ und die Regel der Sicherheitsprüfung (s. oben): Der\nInformationsaustausch zwischen dem DAP und dem SND wird durch die Regel des\n„need to know“ nicht eingeschränkt, da sich für die Verantwortlichen der beiden\nDienste die Notwendigkeit zur Einsichtnahme im Rahmen ihres Auftrags zur Wahrung der inneren (DAP) bzw. äusseren Sicherheit (SND) ergibt. Auch die Regel der\nSicherheitsprüfung bewirkt keine Einschränkung des Nachrichtenaustauschs zwischen den beiden Diensten, da ihr Personal den erforderlichen Sicherheitsprüfungen\nunterzogen wird.\nTextbeispiel: “The following information has been shared with the Government of\nSwitzerland. It may be discussed with appropriately cleared members of the Swiss\nGovernment who have a need to know this information in accordance with their official duties”.\nDie Drittstaatregel (s. oben) hat, wie bereits erwähnt, keine einschränkende Wirkung\nauf den Informationstransfer zwischen DAP und SND; selbstverständlich wird aber\ndamit die Weiterleitung der auf diesem Weg erhaltenen Informationen an andere\nStaaten untersagt, soweit nicht der Absenderstaat einer Weitergabe ausdrücklich\n\n42\nWenn der DAP mit einem ausländischen Nachrichtendienst vertraglich geregelte Beziehungen unterhalten will, muss er diesen Vertrag nach Art. 26 Abs. 2 BWIS vorgängig dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreiten; die Bestimmung lautet:\nDer Bundesrat genehmigt zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen der Sicherheitsorgane. Solche Vereinbarungen dürfen erst nach erfolgter Genehmigung vollzogen werden.\nDer SND seinerseits muss Vereinbarungen, die er mit ausländischen Diensten treffen will, nach den\nGrundsätzen von Art. 99 Abs. 3 Bst. c MG (s. Fussnote 10) dem Bundesrat zur Zustimmung unterbreiten.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 86\nGutachten\n\n"}