{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000044_2006-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000044.pdf?ID=150000044", "Checksum": "3cbde006b4aadba4942ca36d16ea7b97"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 22.12.2006 150000044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:47", "Checksum": "00e762cf8543f5a1bde6ad70541c7f97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044\n\nwertung der Informationen sowie die Verbreitung der Resultate näher geregelt37.\nAuch in der Vereinbarung DAP-SND wird der Quellenschutz (aber auch die so genannte Third Party Rule) vorbehalten38, ohne dass dazu Näheres festgelegt wird.\nVorbehalten bleiben ferner für die Informationsbearbeitung in den Plattformen allfällige Einschränkungen der ausländischen Dienste betreffend die Weitergabe39.\n1.3.3. Internationale Regelungen und Usanzen für die Informationsbearbeitung\nEs bestehen derzeit weder ein multilaterales Abkommen noch völkerrechtliches Gewohnheitsrecht, welches verbindlich die Grundsätze für die Bearbeitung von Informationen festlegt, die von ausländischen Nachrichtendiensten übermittelt werden, oder\ndie den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Nachrichtendiensten\ndes gleichen Landes regelt.\n1.3.3.1. Bilaterale Verträge zum Schutz klassifizierter Informationen\nDie Schweiz hat mit einer gewissen Anzahl von Staaten bilaterale Verträge über den\nSchutz klassifizierter Informationen abgeschlossen. Einige dieser Verträge betreffen\nden DAP und den SND nicht, denn sie beziehen sich ausschliesslich auf den Schutz\ndes Informationsaustausches zwischen der schweizerischen Armee und der jeweiligen ausländischen Armee im Rahmen militärischer Aktivitäten (Ausbildung, gemeinsame Übungen, Zusammenarbeit im Bereich der Bewaffnung und der Rüstungstechnologie). Der Bereich des zivilen Nachrichtendienstes wird von diesen Verträgen\nnicht betroffen (Beispiele: Verträge mit Österreich, Australien, Belgien). So legt etwa\nder Vertrag vom 10. November 2006 mit Österreich fest: „Zweck dieser Vereinbarung\nist der Schutz der zwischen den Parteien ausgetauschten militärisch klassifizierten\nInformationen.“\nAndere bilaterale Verträge zum Schutz klassifizierter Informationen haben dagegen\neinen weiter gefassten Geltungsbereich. Sie regeln den Austausch klassifizierter Informationen zwischen den jeweiligen Regierungen in allgemeiner Form und unabhängig von der Art der jeweiligen Aktivität und den jeweils betroffenen Dienststellen.\nSolche Verträge erfassen daher auch den Informationsaustausch des DAP und des\nSND mit den betroffenen ausländischen Dienststellen (Beispiele: Verträge mit Frankreich, Deutschland, Italien). So legt etwa der Vertrag vom 16. August 2006 mit Frankreich fest: „ …souhaitant garantir la protection des informations et des matériels\nclassifiés échangés ou produits entre les deux Etats ou entre des organismes publics\nou privés soumis à leurs lois et réglementations nationales respectives“.\nDiesen Verträgen sind die folgenden Grundsätze gemeinsam:\nGleichwertiges Schutzniveau: Der empfangende Staat unterstellt die erhaltenen Informationen einem Schutzniveau, das demjenigen entspricht, dem die Informationen\nbeim abgebenden Staat ausdrücklich unterstellt gewesen waren (z.B. Klassifizierung\nals geheim).\n„Need to know“: Der Zugang zu den Informationen wird im Rahmen der jeweiligen\nBedürfnisse ausschliesslich Personen gewährt, deren Aufgabenerfüllung die Kenntnis der klassifizierten Informationen erfordert.\n\n37\nS. insb. Ziff. 4 Vereinbarung DAP-SND.\n38\nZiff. 3.5 Vereinbarung DAP-SND.\n39\nZiff. 4.2.4 Vereinbarung DAP-SND.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 84\nGutachten\n\nSicherheitsprüfungen: Zugang zu den Informationen erhalten einzig Personen, denen\ngestützt auf eine entsprechende Personensicherheitsprüfung vom zuständigen Staat\neine Sicherheitserklärung erteilt worden ist.\nDrittstaatregel („third country rule“): Der Empfängerstaat leitet die klassifizierten Informationen nicht ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des abgebenden Staates\nan einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weiter.\nDiese in den jeweiligen bilateralen Verträgen enthaltenen Grundsätze verhindern\nnicht, dass der DAP und der SND klassifizierte Informationen austauschen, die ihnen\nNachrichtendienste von Staaten übergeben haben, mit denen die Schweiz Informationsschutzabkommen geschlossen hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass\ndas Personal des DAP und des SND sicherheitsüberprüft ist und durch die entsprechenden Sicherheitserklärungen zum Zugang zu klassifizierten Informationen berechtigt wird; ebenso kann angenommen werden, dass die Dienste in der Lage sind,\nden Grundsatz des „need to know“ und die Drittstaatregel durchzusetzen.\n1.3.3.2. Besondere Vereinbarungen des DAP bzw. des SND mit\nausländischen Nachrichtendiensten\nDer DAP und der SND sind ermächtigt, Beziehungen mit ausländischen Diensten zu\nunterhalten und dabei mit diesen Diensten gewisse Zusammenarbeitsgrundsätze\nspezialvertraglich zu vereinbaren.\nEs stellt sich die Frage, ob es sich bei diesen Vereinbarungen tatsächlich um eigentliche völkerrechtliche Verträge handelt oder ob es jeweilen eher um ein einfaches\n„Memorandum of understanding (MoU)“ geht, das keine rechtliche Bindung entfaltet.\nDies hängt in jedem Fall von jeweiligen Willen der Parteien ab. Da wir keinen Zugriff\nzu diesen Vereinbarungen haben, ist eine entsprechende Beurteilung hier nicht möglich. Im Fall der Vereinbarungen, die vom DAP getroffen werden, kann angenommen\nwerden, dass der Gesetzgeber in der Tat den Abschluss von verbindlichen völkerrechtlichen Verträgen erfassen wollte, da solche nach Artikel 17 BWIS erforderlich\nsind, wenn der DAP mit ausländische Behörden Personendaten austauschen will40,\nund das Gesetz präzisiert, dass es sich um „eine genehmigte zwischenstaatliche\nVereinbarung“ handeln muss. Diese Umschreibung kann sich nicht auf ein einfaches\nMoU beziehen. Die Tatsache, dass die Vereinbarungen des DAP offenbar regelmässig mündlich abgeschlossen werden, hat auf ihre Qualifizierung als verbindliche völkerrechtliche Verträge keinen Einfluss41.\n\n"}