{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000044_2006-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000044.pdf?ID=150000044", "Checksum": "3cbde006b4aadba4942ca36d16ea7b97"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 22.12.2006 150000044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:47", "Checksum": "00e762cf8543f5a1bde6ad70541c7f97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044\n\nFür die Bearbeitung von Personendaten gelten die Regelungen des BWIS und des\nMG gegenüber dem grundsätzlich anwendbaren DSG als lex specialis. Für die interne Weitergabe von Informationen ist zudem zu beachten, dass die Klassifizierungsvorschriften und die Vorschriften über Sicherheitsprüfungen des mit der Bearbeitung\nbefassten Personals auch bei der empfangenden Dienststelle eingehalten werden\nmüssen (s. auch Ziff. 1.3.3.). Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des BWIS über die Weitergabe von Personendaten ins\nAusland auch vom SND eingehalten werden müssen, wenn er solche Informationen\nvom DAP erhalten hat und dieser sie in Anwendung des BWIS erhoben hat.\nBeim Vergleich der Regelungen des BWIS und des MG fällt auf, dass die Regelungen über die Informationsbearbeitung einschliesslich der Informationsweitergabe im\nBereich der inneren Sicherheit wesentlich dichter und detaillierter normiert sind, als\nim Bereich der äusseren Sicherheit. Dies ist damit zu erklären, dass die Erkenntnisse\nim Bereich der inneren Sicherheit gesamthaft gesehen wohl stärker personenbezogen sind und gegebenenfalls stärker in grundrechtlich geschützte Bereiche von Personen in der Schweiz eingreifen können28.\nAuf Weisungsstufe wird versucht, im Rahmen der vorgegebenen Rechtsregeln einen\nsachgerechten Informationsaustausch zwischen den interessierten Dienststellen zu\nimplementieren. So haben die Vorsteher des EJPD und des VBS gemeinsame Weisungen für die Zusammenarbeit29 erlassen. Diese Weisungen betonen die Selbständigkeit der beiden Dienste in Bezug auf Organisation und Aufgabenerfüllung30, sehen\naber für die „Analyse und Auswertung der Themenbereiche Terrorismus, Organisierte Kriminalität und Proliferation“ eine verstärkte Zusammenarbeit vor31. Die Zusammenarbeit soll einerseits durch die Institutionalisierung von drei so genannten Plattformen für die erwähnten Themenbereiche erfolgen, in denen gemeinsame Analyseprodukte erstellt werden sollen32, andererseits durch Absprachen hinsichtlich der\nbeiderseitigen Kontakte mit ausländischen Diensten und Inlandaktivitäten des SND33.\nMit diesen Weisungen schaffen die zuständigen Aufsichtsbehörden eine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch in den angesprochen Gebieten. Vorbehalten wird in den Weisungen ein bedürfnisgerechter Quellenschutz34; konkretere Vorgaben dazu werden aber nicht gemacht.\nIn Ausführung der Weisungen haben der DAP und der SND eine Vereinbarung35 getroffen, welche die Zusammenarbeit zwischen den beiden Diensten optimieren soll36.\nDabei werden insbesondere die Organisation, der Informationstransfer und die Aus-\n\n28\nS. etwa BBl 1994 II 1139 ff.\n29\nWeisungen vom 28. November 2005 für die Zusammenarbeit zwischen dem Dienst für Analyse und\nPrävention (DAP) und dem Strategischen Nachrichtendienst (SND) [Weisungen; nicht publiziert].\n30\nArt. 1 Abs. 3 Weisungen.\n31\nArt. 1 Abs. 2 Weisungen.\n32\nArt. 2 Abs. 2 Weisungen.\n33\nArt. 1 Abs. 2 und 4 Weisungen.\n34\nArt. 2 Abs. 2 sowie Art. 5 Weisungen.\n35\nVereinbarung zwischen dem Dienst für Analyse und Prävention (DAP) und dem Strategischen\nNachrichtendienst (SND) betreffend die Zusammenarbeit, unterzeichnet AM 14./15. Dezember 2005,\nin Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 [Vereinbarung DAP-SND; vertraulich – nicht publiziert].\n36\nZiff. 2 Vereinbarung DAP-SND.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 83\nGutachten\n\n"}