{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000044_2006-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000044.pdf?ID=150000044", "Checksum": "3cbde006b4aadba4942ca36d16ea7b97"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 22.12.2006 150000044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:47", "Checksum": "00e762cf8543f5a1bde6ad70541c7f97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044\n\n9\nSR 360.2.\n10\nMG; SR 510.10; die Bestimmung lautet:\nArt. 99 Nachrichtendienst\n1\nDer Nachrichtendienst hat zur Aufgabe, sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland zu\nbeschaffen, auszuwerten und zu verbreiten.\n2\nEr ist befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen, soweit und solange es seine Aufgaben erfordern. Er kann im Einzelfall Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben.\n2bis\nEr kann Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit seiner Tätigkeit nach Absatz 1\nanfallen und für die innere Sicherheit oder die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, dem Bundesamt\nfür Polizei weiterleiten.\n3\nDer Bundesrat regelt:\na. die Aufgaben des Nachrichtendienstes im einzelnen, dessen Organisation sowie den Datenschutz;\nb. die Tätigkeit des Nachrichtendienstes im Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdienst;\nc. die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit interessierten Stellen von Bund und Kantonen sowie mit\nausländischen Diensten;\nd. die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung von Datensammlungen, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde.\n4\nDer Quellenschutz muss in jedem Fall gewährleistet werden.\n5\nDer Nachrichtendienst untersteht unmittelbar dem Chef des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.\n11\nVND; SR 510.291.\n12\nDSG; SR 235.1.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 79\nGutachten\n\nsind nach Artikel 3 Buchstabe a DSG „Personendaten“. Da es bei der Informationsbearbeitung durch die Nachrichtendienste sowohl um Personendaten als auch um\n„Sachdaten“ geht, erscheint hier die Verwendung des Begriffs „Information“ als Oberbegriff sinnvoll. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass unter Umständen für das Bearbeiten der Informationen unterschiedliche Regelungen gelten, je nachdem ob es sich\num Personendaten oder Sachdaten handelt.\n1.2.2. Begriff der Bearbeitung\nArtikel 3 Buchstabe e DSG verwendet den Begriff „Bearbeiten“ von Daten als Oberbegriff für jeden Umgang mit Daten, insbesondere für das Beschaffen, Aufbewahren,\nVerwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten. Unter dem\n„Bekanntgeben“ versteht Artikel 3 Buchstabe f DSG auch das Einsichtgewähren, das\nWeitergeben und das Veröffentlichen.\n1.2.3. Anwendbare Bearbeitungsregelungen\nDie Regelung der Informationsbearbeitung im Tätigkeitsbereich des DAP und des\nSND erscheint relativ komplex: Einerseits ist zu unterscheiden zwischen der Bearbeitung von Sachdaten und der Bearbeitung von Personendaten im Sinne des DSG.\nAndererseits enthalten das BWIS und das MG sowie ihre jeweiligen Ausführungserlasse aber auch bereichsspezifische Regelungen zur gesamten jeweiligen Informationsbearbeitung.\nFür die Bearbeitung von Personendaten ist in beiden Bereichen im Grundsatz das\nDSG anwendbar; zu beachten ist insbesondere Artikel 4 Absatz 3 DSG, der die Bearbeitung von Personendaten grundsätzlich nur zu den gesetzlichen Zwecken bzw.\nden bei der Beschaffung angegebenen Zwecken zulässt. Sowohl das BWIS als auch\ndas MG enthalten aber für die Bearbeitung von Personendaten Bestimmungen, die\ngegenüber den Regelungen des DSG Spezifierungen oder Abweichungen vorsehen.\nInsbesondere das BWIS regelt die gesamte Informationsbearbeitung einschliesslich\nder Bearbeitung von Personendaten in seinem Geltungsbereich insbesondere in Artikel 10-18 relativ eingehend; diese Sonderregelungen gehen den Bestimmungen\ndes DSG vor. Ausnahmen von den Regelung des DSG für die Bearbeitung von Personendaten finden sich ferner in Artikel 99 Absatz 2-4 MG13. Detailregelungen auf\nVerordnungsebene enthalten schliesslich insbesondere die Artikel 8-20 VWIS, die\n(befristete) Verordnung betreffend die Ausdehnung der Auskunftspflichten und des\nMelderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der\ninneren und äusseren Sicherheit14, die Verordnung über das Staatsschutz-Infor-\nmationssystem15, die Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei, die Verordnung über das Informationssystem der\nBundeskriminalpolizei, die Artikel 8-10 VND sowie Artikel 5 und Artikel 6 der Verordnung über die elektronische Kriegführung16.\n\n13\nS. Fussnote 10.\n14\nAuskunfts- und Meldepflichtenverordnung; SR 120.1.\n15\nISIS-Verordnung; SR 120.3.\n16\nVEKF; SR 510.292.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 80\nGutachten\n\n"}