{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000044_2006-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000044.pdf?ID=150000044", "Checksum": "3cbde006b4aadba4942ca36d16ea7b97"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 22.12.2006 150000044"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 22.12.2006 150000044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:47", "Checksum": "00e762cf8543f5a1bde6ad70541c7f97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 22.12.2006 150000044\n\nrungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes1 und der Regierungs- und Verwal-\ntungsorganisationsverordnung2 und damit der Aufsicht des Bundesrats nach Artikel 8\nAbsatz 3 RVOG. Soweit also ihre Organisation nicht von einem formellen Bundesgesetz besonders vorgegeben ist, ist es nach Artikel 43 Absätze 2 und 3 RVOG Sache\ndes Bundesrats, den Bestand, die Eingliederung und den Aufgabenbereich dieser\nDienste durch Verordnung festzulegen. Entsprechend werden heute das Bundesamt\nfür Polizei (als Obereinheit des dort eingegliederten DAP) und die Direktion für Strategischen Nachrichtendienst im Anhang zur RVOV unter den Verwaltungseinheiten\nder zentralen Bundesverwaltung aufgeführt3.\n1.1.2. Besondere Organisationsgrundlagen für den DAP\nDie formellgesetzlichen Grundlagen für die Tätigkeit des DAP finden sich im Wesentlichen im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit4.\nVerwaltungsorganisatorische Festlegungen werden dabei aber nur wenige gemacht:\nIn Artikel 5 BWIS wird lediglich festgehalten, dass der Bundesrat die Leitung der Bereiche der inneren Sicherheit wahrzunehmen hat und dass er die entsprechenden\nAufgaben einem Bundesamt zu übertragen hat5. Für die Organisation von Bedeutung\nist ferner die Festlegung eines unbedingten Quellenschutzes im Verkehr mit dem\nAusland in Artikel 17 Absatz 7 BWIS6 sowie die Bestimmungen über das Bearbeiten\nund die Weitergabe von Personendaten in Artikel 15 und 17 BWIS. Die konkreten\norganisatorischen Festlegungen erfolgen in der Verordnung des Bundesrats über\nMassnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit7; insbesondere werden in Artikel 2\ndas Bundesamt für Polizei und der als Teil dieses Amtes bezeichnete DAP als die für\nden Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen auf der Ebene des Bundes bezeichnet. Weitere organisatorische Vorgaben finden sich u.a. auch in Artikel 3 Absatz 3\nder Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei8, der die strategische Analysetätigkeit im Bereich des organisierten\n\n1\nRVOG; SR 172.010.\n2\nRVOV; SR 172.010.1.\n3\nAnhang zur RVOV, EJPD, Ziff. 1 sowie VBS, Ziff. 1.\n4\nBWIS; SR 120.\n5\nArt. 5 BWIS lautet:\nArt. 5 Aufgabenerfüllung durch den Bund\n1\nDer Bundesrat nimmt die Leitung im Bereiche der inneren Sicherheit wahr, indem er:\na. periodisch die Bedrohungslage beurteilt, die Informationsrechte und -pflichten festlegt und die Aufträge gegebenenfalls anpasst;\nb. ein Leitbild der Massnahmen zum Schutz der Bundesbehörden, der völkerrechtlich geschützten Personen\nsowie der ständigen diplomatischen Missionen, der konsularischen Posten und der internationalen Organisationen erlässt;\nc. bei besonderen Bedrohungssituationen konkrete Massnahmen anordnet.\n2\nEr regelt die Aufgabenteilung zwischen der hierfür zuständigen Bundesbehörde (Bundesamt) und den Organen der militärischen Sicherheit während eines Assistenzdienstes oder eines Aktivdienstes.\n3\nDas Bundesamt erfüllt die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz, welche nicht einem andern Organ\nübertragen sind.\n6\nArt. 17 Abs. 7 BWIS lautet:\n7\nIm Verkehr mit dem Ausland muss der Quellenschutz in jedem Fall gewährleistet werden.\n7\nVWIS; SR 120.2.\n8\nSR 360.1.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 78\nGutachten\n\nund international tätigen Verbrechens dem DAP überträgt, sowie in Artikel 10 Absatz\n1 Buchstabe d der Verordnung über das Informationssystem der Bundeskriminalpoli-\nzei9, der bestimmten Dienststellen des DAP Zugriff auf das Informationssystem\nJANUS gewährt.\n1.1.3. Besondere Organisationsgrundlagen für den SND\nAls formellgesetzliche Grundlage für den SND gilt Artikel 99 Militärgesetz10. Die Bestimmung spricht vom „Nachrichtendienst“, überträgt aber in Absatz 3 Buchstabe a\ndie Aufgabenzuweisung und die organisatorische Ausgestaltung dem Bundesrat.\nDrei bedeutsame organisatorische Festlegungen finden sich auf der Ebene des formellen Gesetzes: Artikel 99 Absatz 1 MG beschränkt die Aufgabe des Nachrichtendienstes auf das Beschaffen, Auswerten und Verbreiten sicherheitspolitisch bedeutsamer Informationen „über das Ausland“, Absatz 4 sieht einen unbedingten Quellenschutz vor und Absatz 5 bestimmt, dass „der Nachrichtendienst“ unmittelbar dem\nChef des VBS untersteht. Die übrigen organisatorischen Festlegungen finden sich in\nder Verordnung des Bundesrats über die Nachrichtendienste im Eidgenössischen\nDepartement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport11.\n\n1.2. Informationen zur sicherheitspolitischen Lage\n1.2.1. Begriff der Information\nDer Gutachtensauftrag spricht in Anlehnung an Artikel 99 Absatz 1 MG von „Informationen“ zur sicherheitspolitischen Lage. Auch das BWIS spricht in Artikel 2 Absatz 4\nBuchstabe b in diesem Zusammenhang vom Bearbeiten von „Informationen über die\ninnere und die äussere Sicherheit“. Das Bundesgesetz über den Datenschutz12 seinerseits verwendet den Begriff „Daten“, und zwar in eingeschränkter Form: Daten\n\n"}