Sollen die von der SLB und SLM zu erfüllenden Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltungsstruktur (sei es als zentrale oder dezentrale Einheiten) wahrgenommen werden? Drängt sich nicht eine echte Auslagerung im Sinne von Art. 178 Abc. 3 BV und Art. 2 Abs. 4 RVOG auf?