Gerade die vorgenannte Botschaft zeigt, dass die Belassung der bisherigen Stellung des SLM als wie ein Bundesamt behandelte Einheit nicht befriedigt: Neu soll die SLM eine öffent- lich-rechtliche Stiftung im Sinne einer dezentralen Einheit der Bundesverwaltung werden (BBI 2003 535, Ziff. 2.1.2, Komm. zu Art. 2 G-Entw.). U. E. können diese Überlegungen auch auf die SLB übertragen werden, da diese ähnlich wie das SLM positioniert ist und im weiten Sinne auch ähnliche Aufgaben zur Wahrung kultureller Interessen wahrnimmt. 3.6 Mögliche Lösungen im Rahmen einer umfassenderen Reform