Neben der Einheit «Bundesamt» und seinen Untergliederungen, gibt es nach der RVOG- Gesetzgebung (Art. 2 RVOG und Art. 6 - 8 RVOV) auch Verwaltungseinheiten, die den Departementen und BK, den Generalsekretariaten, den Gruppen oder den Ämtern und ihren Untergliederungen administrativ zugewiesen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. e RVOV), sowie Einhei- VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 325 Interne Abklärung ten, die als selbständige Anstalten und Betriebe organisiert sind.