− Übertragung von Rechten mit privatrechtlichem Vertrag an Dritte (Nutzungsverordnung SLM, SR 432.37) − Zuständigkeit für Gebührenerhebung (Gebührenverordnung SLM) (Gebührenverordnung SLM, SR 432.39) − Zuständigkeit des SLM für Entnahmen aus dem Museumsfonds bis Fr. 500 000.- (V über den Museumsfonds des SLM, SR 432.35) − Rechtsmittelweg: Beschwerden gegen Verfügungen des SLM im Bereich von Gebühren gehen direkt an das EDI (Art. 11 Geb.V SLM)