Mit dem dadurch – «VwOG-rechtlich» – bedingten Verlustiggehen der «Amtlichkeit» der Einheiten SLB und SLM könnte – der üblichen organisationsrechtlichen Logik folgend – geschlossen werden, dass die beiden dem neu positionierten BAK zugefügten Einheiten in der Einheit «Bundesamt» folgenden Hierarchiestufe anzusiedeln wären: Nach der üblichen Gliederung sind dies «Abteilungen» (oder ggf. «Hauptabteilung», wenn diese Einheit «Abteilung» ihrerseits stark gegliedert ist).