nen. 2. Beschluss von 1989 über die Zusammenlegung in BAK Mit BRB vom 5. April 1989 wurden – mit Wirkung auf den 1. Juli 1989 – das bisherige Bundesamt für Kulturpflege, die SLB und das SLM zu einem Bundesamt für Kultur (BAK) zusammengefasst. Wie sich aus den entsprechenden Anpassungen der organisationsrechtlichen Verordnungen ergibt (AS 1989 2116, 2118 und 2119), erfolgte diese Zusammenführung vom Bundesrat ohne Zustimmung der eidg. Räte, und somit in dessen alleiniger Kompetenz. Es wurde darauf verzichtet, bei dieser Gelegenheit neu eine «Gruppe Kultur» zu schaffen, welcher die drei Einheiten Bundesamt für Kulturpflege, SLM und SLB hätten unterstellt werden können.