{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000020_2004-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000020.pdf?ID=150000020", "Checksum": "239e22bd75c9f01b6bc64020e9539a00"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.06.2004 150000020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 28.06.2004 150000020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 28.06.2004 150000020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:53", "Checksum": "a748dc23b7331a4cb54711d5e47e4ae0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.06.2004 150000020\n\nIm Staatskalender sind die beiden Einheiten SLM und SLB als direkt dem BAK unterstellte\nUntereinheiten aufgeführt.\n\n3.4 Position gemäss Fachgesetzgebung\n\nAndererseits gewinnt man aus der Fachgesetzgebung den Eindruck, dass die Einheiten SLB\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 324\nInterne Abklärung\n\nund SLM mehr darstellen, als man aus einer nur organisationsrechtlichen Optik – ihrer\nVwOG bzw. heute RVOG- mässigen Positionierung – annehmen müsste.\n\nFür beide Einheiten gibt es eigene Rechtserlasse auf Gesetzes- wie auch auf Verordnungsstufe (Bundesgesetz vom 18. Dezember 1992 über die Schweizerische Nationalbibliothek\n(Nationalbibliotheksgesetz; NBibG; SR 432.21, Verordnung vom 14. Januar 1998 über die\nSchweizerische Nationalbibliothek (Nationalbibliotheksverordnung; NBibV; SR 432.211;\nBundesgesetz vom 27. Juni 1890 über die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums; SR 432.31)\n\nAusgeprägt ist die Umschreibung der SLB und SLM als nationale lnstitutionen mit eigenständigen, weit über die dem einer der Amtsleitung direkt unterstellten «Abteilung» üblicherweise\nzukommenden Kompetenzrahmen hinausgehenden Zuständigkeiten. Diese kommen in\nRechtsbereichen wie Gebührenerhebung, Vertragskompetenzen, Kompetenzen im Bereich\nder Zusammenarbeit mit andern lnstitutionen aber auch bei Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren zum Ausdruck.\n\nBeispiele:\nSchweizerisches Landesmuseum:\n\n− Übertragung von Rechten mit privatrechtlichem Vertrag an Dritte (Nutzungsverordnung SLM, SR 432.37)\n− Zuständigkeit für Gebührenerhebung (Gebührenverordnung SLM) (Gebührenverordnung SLM, SR 432.39)\n− Zuständigkeit des SLM für Entnahmen aus dem Museumsfonds bis Fr. 500 000.- (V\nüber den Museumsfonds des SLM, SR 432.35)\n− Rechtsmittelweg: Beschwerden gegen Verfügungen des SLM im Bereich von Gebühren gehen direkt an das EDI (Art. 11 Geb.V SLM)\n\nSchweizerische Landesbibliothek:\n− Führung des Schweiz. Literaturarchivs (Art. 6 SLBG, SR 432.21)\n− Gebührenerhebungskompetenz (Art. 1 1 SLBG)\n− Weisungskompetenz (Art. 10a SLBV, SR 432.21 1).\n\nBeiden Einheiten steht ein «Direktor» vor (diese Bezeichnung ist an sich den Chefs der Bundesämter vorbehalten).\n\n3.5 Fazit\n\nAufgrund der den Einheiten SLB und SLM in der Spezialgesetzgebung zugemessenen Kompetenzen ist zu schliessen, dass weder SLM noch SLB als Abteilungen, aber auch nicht als\nBundesämter im üblichen Sinne betrachtet werden können.\n\nNeben der Einheit «Bundesamt» und seinen Untergliederungen, gibt es nach der RVOG-\nGesetzgebung (Art. 2 RVOG und Art. 6 - 8 RVOV) auch Verwaltungseinheiten, die den Departementen und BK, den Generalsekretariaten, den Gruppen oder den Ämtern und ihren\nUntergliederungen administrativ zugewiesen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. e RVOV), sowie Einhei-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 325\nInterne Abklärung\n\nten, die als selbständige Anstalten und Betriebe organisiert sind.\n\nHinsichtlich der bisherigen Haltung bezüglich organisationsrechtlicher Stellung des SLM gibt\nes eine Aussage in der Botschaft zum BG über die Stiftung schweizerisches Landesmuseum\n(BBI 2003 535, Ziff. 1 .1 .3.) : \"... wurde das Landesmuseum in der Gründungsbotschaft und\nvon einem Teil der Lehre als unselbständige Anstalt bezeichnet. In der Folge wurde es wie\nein Bundesamt im Eidg. Departement des lnnern behandelt auch bei der Reorganisation der\nBundesverwaltung von 1979. ...\".\n\nGerade die vorgenannte Botschaft zeigt, dass die Belassung der bisherigen Stellung des\nSLM als wie ein Bundesamt behandelte Einheit nicht befriedigt: Neu soll die SLM eine öffent-\nlich-rechtliche Stiftung im Sinne einer dezentralen Einheit der Bundesverwaltung werden\n(BBI 2003 535, Ziff. 2.1.2, Komm. zu Art. 2 G-Entw.).\n\nU. E. können diese Überlegungen auch auf die SLB übertragen werden, da diese ähnlich wie\ndas SLM positioniert ist und im weiten Sinne auch ähnliche Aufgaben zur Wahrung kultureller Interessen wahrnimmt.\n\n3.6 Mögliche Lösungen im Rahmen einer umfassenderen Reform\n\nSollen die von der SLB und SLM zu erfüllenden Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der\nVerwaltungsstruktur (sei es als zentrale oder dezentrale Einheiten) wahrgenommen werden?\nDrängt sich nicht eine echte Auslagerung im Sinne von Art. 178 Abc. 3 BV und Art. 2 Abs. 4\nRVOG auf?\n\nBei einer echten Auslagerung könnten weitere Synergien entstehen, so z.B. bezüglich eines\nEinbezugs der ebenfalls öffentlich-rechtlichen Stiftung «Pro Helvetia» (diese gilt derzeit nicht\nmehr als dezentrale Verwaltungseinheit i.S. der RVOG-Gesetzgebung), des Verkehrshauses\nder Schweiz in Luzern, des Eidg. Archivs für Denkmalpflege sowie allenfalls auch der «Präsenz Schweiz». Daneben liessen sich auch die weiteren, bisher nicht in die Struktur des SLM\neingebetteten Museen und Sammlungen des Bundes einbinden. Gewisse Tätigkeiten – wie\nOrganisation von Kunstausstellungen – wie sie in der Gesetzgebung über die Kunst enthalten sind, könnten ebenfalls auch eine neugeschaffene öffentliche Organisation ausserhalb\nder Verwaltung verschoben werden.\n\nIn diesem Zusammenhang könnte auch geprüft werden, ob die Positionierung des Bundesarchivs (gilt heute als Bundesamt) in diese Überlegungen mit einbezogen werden sollte:\nAuch das Bundesarchiv erfüllt letztlich als nationale Institution eine kulturelle Aufgabe, im\nSinne eines «Gedächtnisses der Nation», auch wenn hier der hoheitliche Aspekt stärker\nausgeprägt ist als bei den anderen kulturellen lnstitutionen wie SLB und SLM.\n\n"}