1 nicht zur Art der Geltung der Grundrechte. «Geltung» bedeutet nicht zwingend eine umfassende Wirkung i.S.v. von justiziablen Ansprüchen, sondern kann sich auch in einem programmatischen Auftrag an den Gesetzgeber oder in der Pflicht zur grundrechtskonformen Auslegung von Gesetzes- und Verordnungsrecht erschöpfen. Wo immer sich aber der Normgehalt eines Grundrechts im Rahmen der Rechtsanwendung direkt verwirklichen lässt, ohne dass es hierzu einer (abwägenden) Konkretisierung durch das Gesetz bedarf, erweist er sich als justiziabel und damit einklagbar.