, note n° 107, n 213, p. 72: «Soziale Grundrechte sind in der Verfassung verankerte Ansprüche des Einzelnen auf Leistungen, z.b. auf Möglichkeit des Bezugs einer Wohnung (…). Ihre Durchsetzung in einem gerichtlichen Verfahren ist im Allgemeinen erst möglich, wenn der Gesetzgeber Voraussetzungen und Umfang der betreffenden staatlichen Leistungen näher geregelt hat und die erforderlichen Geldmittel bewilligt sind». VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2017, édition du 30 mars 2017 36 Avis de droit / Gutachten DFJP, Office fédéral de la justice