Raumordnungsplänen geeignete Zonen und Standorte vorzusehen, die als Stand- oder Durchgangsplätze für Fahrende dienen können. Das Bundesgericht hat den Akzent auf die Bedeutung der Raumplanungsverfahren gelegt; es hat demgegenüber aber nicht einen justiziablen Anspruch auf die Bereitstellung von Stand- oder Durchgangsplätzen anerkannt.