Fahrender abzuleiten. Insbesondere ist es nicht möglich, entsprechende Ansprüche aus Art. 35 der Bundesverfassung abzuleiten. 3. Das Bundesgericht anerkennt die nomadische oder halbnomadische Lebensweise der Fahrenden als wesentliches Merkmal ihrer Identität. Daraus folgert es, dass die Behörden verpflichtet sind, die besonderen Bedürfnisse der Fahrenden im Rahmen der Raumplanung zu berücksichtigen und ihre sozioökonomischen und kulturellen Bedürfnisse in die Raumplanungsgrundsätze einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die zuständigen Behörden verpflichtet, in den Raumordnungsplänen geeignete