Träger staatlicher Aufgaben positive Verpflichtungen gegenüber Fahrenden vor. Träger staatlicher Aufgaben sind insbesondere gehalten, den Eigenheiten des Lebensstils von Fahrenden Rechnung zu tragen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich eine positive Verpflichtung der zuständigen Behörden, in den Raumordnungsplänen geeignete Zonen und Standorte vorzusehen, die als Standplätze für Fahrende dienen können. Demgegenüber gibt es keine verfassungsrechtliche Grundlage, gestützt auf welche es zum heutigen Zeitpunkt möglich wäre, ein justiziables Recht auf die Bereitstellung von Stand- oder Durchgangsplätzen zugunsten Fahrender abzuleiten.