Gestützt darauf wird verfügt: I. Es wird festgestellt, dass die Handlungen, für die um Bewilligung nachgesucht wird, keiner Bewilligung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bedürfen. II. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF […] und werden den Gesuchstellern auferlegt. Der Anspruch wird mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga, Departementsvorsteherin