Demnach ist im Sinne des Eventualbegehrens der Gesuchsteller festzustellen, dass die im Bewilligungsgesuch umschriebenen Handlungen keiner Bewilligung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB bedürfen. 12. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV) vom 8. September 2004 (SR 172.041.1) hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht. Die Gebühr wird vorliegend gestützt auf Artikel 13 der Verordnung über die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041.0) auf CHF […] festgelegt.