Die Abgabe einer Erklärung vor einem Notar stellt keine materielle Amtshandlung im Sinne von Erw. 0 hiervor dar, auch wenn die Erklärung als Beweismittel in einem ausländischen Verfahren dienen soll (vgl. SCHRAMM, Entwicklungen bei der Strafbarkeit von privaten Zeugenbefragungen in der Schweiz durch Anwälte für ausländische Verfahren, in: AJP 4/2006, S. 491 ff., S. 499; HUSMANN, a.a.O., N 31 m. Hinw., und GAUTHEY/MARKUS, a.a.O., S. 368). 11. Demnach ist im Sinne des Eventualbegehrens der Gesuchsteller festzustellen, dass die im Bewilligungsgesuch umschriebenen Handlungen keiner Bewilligung im Sinne von Art. 271 Ziff.