Eine mit einer Androhung entsprechender Sanktionen verbundene Anordnung des ausländischen Gerichts liegt in casu nicht vor. Die beabsichtigte Einreichung der beurkundeten Erklärung von Gesuchsteller 1 soll nicht auf Aufforderung des ausländischen Gerichts hin, sondern aus eigener Initiative, zwecks Unterstützung eines von der einreichenden Prozesspartei (Gesuchstellerin 3) gestellten Antrags, erfolgen. Eine Strafbarkeit der Gesuchsteller nach Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB scheidet somit aus. Dasselbe gilt übrigens für eine Strafbarkeit nach Art. 271 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Vorschub leisten)