8. In den erwähnten Fällen geht es indes stets darum, eine Umgehung des Rechtshilfewegs zu verhindern. Im vorliegenden Fall erfolgt die beantragte Herausgabe von Dokumenten nicht im Rahmen eines rechtshilfebedürftigen Verfahrensschrittes. Nach der Praxis des EJPD muss in Zivilsachen für das Einholen von Dokumenten bei einer in der Schweiz ansässigen Person der Rechtshilfeweg nicht beschritten werden, wenn die Verweigerung der Zusammenarbeit nicht zu strafrechtlichen Sanktionen führt (vgl. zum Ganzen VPB 2016.3, S. 36, m. Hinw. auf die Wegleitung des Bundesamtes für Justiz zur internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen, 3. Aufl.