In den betreffenden Fällen geht es indes stets darum, eine Umgehung des Rechtshilfewegs zu verhindern. Vorliegend soll die Eingabe an das Gericht nicht auf dessen Ersuchen hin, sondern aus eigener Initiative und damit nicht im Rahmen eines rechtshilfebedürftigen Verfahrensschrittes erfolgen. Für die Frage, ob die Herausgabe von Dokumenten durch eine Prozesspartei unter Art. 271 Ziff. 1 StGB fällt, ist es unerheblich, woher die betreffenden Dokumente stammen. Denkbar ist lediglich, dass die Beschaffung der Dokumente ihrerseits besagten Straftatbestand erfüllt, indem die betreffende Prozesspartei wie ein Gerichtsorgan auftritt. Vorliegend ist dies nicht gegeben.