Regeste: Art. 271 StGB. Bewilligungsgesuch betreffend Einreichung eines affidavit in einem ausländischen Zivilverfahren. Die Einreichung von Unterlagen in einem ausländischen Zivilverfahren durch eine Prozesspartei ist grundsätzlich nicht als Handlung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Aufgrund der Praxis verschiedener Bundesbehörden kommt zwar in besonderen Konstellationen eine Strafbarkeit dennoch in Betracht. In den betreffenden Fällen geht es indes stets darum, eine Umgehung des Rechtshilfewegs zu verhindern.