{"Signatur": "CH_VB_004", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2016-04-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_004_150000338_2016-04-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000338.pdf?ID=150000338", "Checksum": "6c0ca77dba853e2a395764603c04e1cd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000338"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) BK, Sektion Recht 11.04.2016 150000338"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  ChF, section du droit 11.04.2016 150000338"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CaF, Sezione del diritto 11.04.2016 150000338"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) BK, Sektion Recht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  ChF, section du droit"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CaF, Sezione del diritto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:16:47", "Checksum": "ed3d070f3bb5ec2f1a94c83e96aa772e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) BK, Sektion Recht 11.04.2016 150000338\n\n 8. In den erwähnten Fällen geht es indes stets darum, eine Umgehung des Rechtshilfewegs zu\nverhindern. Im vorliegenden Fall erfolgt die beantragte Herausgabe von Dokumenten nicht im\nRahmen eines rechtshilfebedürftigen Verfahrensschrittes. Nach der Praxis des EJPD muss in\nZivilsachen für das Einholen von Dokumenten bei einer in der Schweiz ansässigen Person der\nRechtshilfeweg nicht beschritten werden, wenn die Verweigerung der Zusammenarbeit nicht zu\nstrafrechtlichen Sanktionen führt (vgl. zum Ganzen VPB 2016.3, S. 36, m. Hinw. auf die Wegleitung des Bundesamtes für Justiz zur internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen, 3. Aufl. 2003\n[Stand 2013], Ziff. III.A.21; im selben Sinne offenbar auch das Bundesstrafgericht in RR.2015.196-\n198 vom 18. November 2015, E. 2.2.2 [eine Strafsache betreffend]; vgl. ausserdem HUSMANN,\na.a.O., N 32 m. Hinw., und GAUTHEY/MARKUS, Zivile Rechtshilfe und Art. 271 Strafgesetzbuch, in:\nZSR 4/2015, S. 359 ff., S. 395). Eine mit einer Androhung entsprechender Sanktionen verbundene Anordnung des ausländischen Gerichts liegt in casu nicht vor. Die beabsichtigte Einreichung der beurkundeten Erklärung von Gesuchsteller 1 soll nicht auf Aufforderung des\nausländischen Gerichts hin, sondern aus eigener Initiative, zwecks Unterstützung eines von der\neinreichenden Prozesspartei (Gesuchstellerin 3) gestellten Antrags, erfolgen. Eine Strafbarkeit\nder Gesuchsteller nach Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB scheidet somit aus. Dasselbe gilt übrigens für\neine Strafbarkeit nach Art. 271 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Vorschub leisten), fehlt es doch auch auf\nSeiten des Gerichts an einer Amtstätigkeit in der Schweiz.\n9. Für die Frage, ob die Herausgabe von Dokumenten durch eine Prozesspartei unter Art. 271 Ziff.\n1 StGB fällt, ist es unerheblich, woher die betreffenden Dokumente stammen. Denkbar ist lediglich, dass die Beschaffung der Dokumente ihrerseits den Tatbestand von Art. 271 Ziff. 1 StGB\nerfüllt. Eine materielle Amtshandlung im Sinne von Erw. 0 hiervor kann jedoch erst gegeben sein,\nwenn die betreffende Prozesspartei bei der Beschaffung der Dokumente wie ein Gerichtsorgan\nauftritt und eine eigentliche Beweiserhebung durchführt (vgl. GAUTHEY/MARKUS, a.a.O., S. 375).\nEin blosses Ersuchen um Zurverfügungstellung von Unterlagen ist nicht erfasst. Die herrschende\nLehre zur Frage der Zulässigkeit der Beschaffung von Beweismitteln im Kontext von Art. 271\nStGB geht denn auch dahin, dass Handlungen, die im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens\nauch durch Private vorgenommen werden dürfen, nicht unter den Straftatbestand fallen können,\nwenn sie im Hinblick auf ein ausländisches Gerichtsverfahren erfolgen (vgl. HUSMANN, a.a.O., N\n26 ff. und 34 m. Hinw., sowie zum Ganzen VPB 2016.3, S. 36).\n10. Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn das von der Prozesspartei im ausländischen\nVerfahren eingereichte Dokument ein affidavit ist, das ein Mitarbeitender oder eine andere Drittperson bei einer Urkundsperson hat aufnehmen lassen und der Prozesspartei zur Verfügung gestellt hat. Die betreffende Drittperson macht sich ebenfalls nicht strafbar. Die Abgabe einer Erklärung vor einem Notar stellt keine materielle Amtshandlung im Sinne von Erw. 0 hiervor dar, auch\nwenn die Erklärung als Beweismittel in einem ausländischen Verfahren dienen soll (vgl.\nSCHRAMM, Entwicklungen bei der Strafbarkeit von privaten Zeugenbefragungen in der Schweiz\ndurch Anwälte für ausländische Verfahren, in: AJP 4/2006, S. 491 ff., S. 499; HUSMANN, a.a.O.,\nN 31 m. Hinw., und GAUTHEY/MARKUS, a.a.O., S. 368).\n11. Demnach ist im Sinne des Eventualbegehrens der Gesuchsteller festzustellen, dass die im Bewilligungsgesuch umschriebenen Handlungen keiner Bewilligung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1\nStGB bedürfen.\n12. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV) vom 8. September 2004\n(SR 172.041.1) hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht. Die Gebühr wird vorliegend gestützt auf Artikel 13 der Verordnung über die\nKosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041.0)\nauf CHF […] festgelegt.\n\n1 www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivil/wegleitungen.html.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2016, Ausgabe vom 30. Juni 2016 60\nGesuch um Erteilung einer Bewilligung EJPD, Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement\n\nGestützt darauf wird verfügt:\nI. Es wird festgestellt, dass die Handlungen, für die um Bewilligung nachgesucht wird, keiner\nBewilligung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bedürfen.\nII. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF […] und werden den Gesuchstellern auferlegt. Der\nAnspruch wird mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\nEidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement:\nSimonetta Sommaruga, Departementsvorsteherin\n\nRechtsmittelbelehrung\nDiese Verfügung unterliegt binnen 30 Tagen seit ihrer Eröffnung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Postadresse: Bundesverwaltungsgericht, Postfach, CH-9023 St. Gallen). Die\nBeschwerde kann auch einer schweizerischen Vertretung übergeben werden. Für Einzelheiten wird auf\ndas Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren verwiesen (SR 172.021).\n\n"}