189, Autonomiebeschwerde). Gleiches gilt für die Bundesgesetzgebung, wo Gemeinden z.B. im Bürgerrechtsgesetz, im Militärgesetz, im AHV-Gesetz, im Krankenversicherungsgesetz oder im Raumplanungsgesetz Erwähnung finden. Die Nennung der Gemeinden in der Bundesgesetzgebung schafft aber keine Pflicht, Gemeinden vorzusehen; sie ist also nicht als bundesrechtliche Beschränkung der Organisationsautonomie der Kantone zu verstehen. Wie wir schon eingangs zu Frage 1 ausgeführt haben, sind die Kantone frei, Gemeinden vorzusehen oder nicht.