6, und Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, Zürich 2007, Art. 50 Rz. 3; s.a. Botschaft, a.a.O., S. 89, m. Hinw. auf BGE 128 I 3). Die neue Bundesverfassung mit der Erwähnung der Gemeindeautonomie und des dreistufigen Staatsaufbaus geht in die Richtung der bundesrechtlichen Institutsgarantie. Die Entwicklung ist aber nicht abgeschlossen. Zumindest aus heutiger verfassungsrechtlicher Sicht erwächst den Kantonen aus der Garantie der Gemeindeautonomie indes weder eine Verpflichtung, Gemeinden einzurichten, noch eine Verpflichtung, ihren Bestand zu garantieren (Biaggini, a.a.O., Art. 50 Rz. 3). Wir teilen diese Auffassung.