kantonal definierten Umfang wird die Gemeindeautonomie vom Bund geschützt, vor allem durch die Ermöglichung der Anrufung des Bundesgerichts durch eine Gemeinde, die eine Verletzung ihrer (kantonal definierten) Gemeindeautonomie geltend macht. Die Frage, ob ein Kanton die Gemeindeautonomie gänzlich aufheben könnte, ist noch offen und in Entwicklung (sog. Institutsgarantie; bejahend BGE 128 I 3, S. 7 E. 2a; ablehnend, ohne abschliessend Stellung zu nehmen, Kägi-Diener, a.a.O., Art. 50 Rz. 10, Jean-François Aubert, in: Aubert/Mahon, Petit Commentaire de la Constitution, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 50 Rz. 6, und Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, Zürich 2007, Art.