{"Signatur": "CH_VB_004", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2014-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_004_150000314_2014-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000314.pdf?ID=150000314", "Checksum": "a6b4a9b8b2f3c0f431772d1d36cac7fc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000314"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) BK, Sektion Recht 12.12.2014 150000314"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  ChF, section du droit 12.12.2014 150000314"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CaF, Sezione del diritto 12.12.2014 150000314"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) BK, Sektion Recht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  ChF, section du droit"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CaF, Sezione del diritto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:15", "Checksum": "610484db86ad68a051f3b9fdb20608ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) BK, Sektion Recht 12.12.2014 150000314\n\n2 Kann aus Sicht des Bundes der bisherige Name «Kanton Schaffhausen» bei einer vollständigen Zusammenlegung der kommunalen mit der kantonalen Ebene, d.h. bei einem vollständigen\nVerzicht auf die Führung einer eigenständigen Gemeindeebene,\nbeibehalten werden oder muss eine neue Bezeichnung\n(z.B. «Kanton und Gemeinde Schaffhausen») gewählt werden?\nDie Aufzählung der Kantone in Artikel 1 der Bundesverfassung hat konstitutive Wirkung: Die Schweizerische Eidgenossenschaft besteht aus den Kantonen, die hier aufgezählt werden. Eine Änderung des\nBestandes der Kantone bedingt folglich eine Änderung der Bundesverfassung. Wie die Kantone sich\nnennen, ist hingegen Sache der Kantone. Der Bund hat diesbezüglich keine Kompetenzen. Der bisherige Name «Kanton Schaffhausen» kann somit aus unserer Sicht beibehalten werden, wenn die Gemeindeebene abgeschafft wird. Es ist nicht ganz nachvollziehbar, weshalb aus Anlass der Abschaffung\naller Gemeinden neu die Bezeichnung «Gemeinde» in den Kantonsnamen aufgenommen werden sollte,\nobschon es doch gerade keine Gemeinden mehr gäbe. Aus bundesrechtlicher Sicht bestünden aber\nauch keine Einwände gegen den Namen «Kanton und Gemeinde Schaffhausen», wenn die Kantonsund die Gemeindeebene miteinander verschmolzen würden.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2015, Ausgabe vom 30. März 2015 3\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n3 Ist es zulässig, dass der Kanton Schaffhausen neben dem\nKantonsbürgerrecht auch das Gemeindebürgerrecht («Schaffhausen») vergibt, auch wenn es im Kanton keine eigenständigen\nGemeinden mehr gibt, sondern die Gemeindeebene vollständig\nmit der kantonalen Ebene verschmolzen ist?\nFür den Fall, dass die Gemeindeebene aufgehoben wird, es also nur noch den Kanton und Kantonsbehörden gibt, ist dies unseres Erachtens nicht zulässig, weil es nicht möglich ist, Bürger oder Bürgerin\neiner inexistenten Gemeinde zu sein. Wir fragen uns auch, was der Zweck eines Bürgerrechts einer\ninexistenten Gemeinde wäre. Sollte eine Gemeinde Schaffhausen bestehen bleiben, so wäre die\nVergabe des Gemeindebürgerrechts natürlich weiterhin möglich und zulässig, selbst wenn sie sich flächenmässig mit dem Kanton deckte. Der Kanton Appenzell Innerrhoden hat die Lösung gewählt, dass\ner zwei Zivilstandskreise hat (Appenzell, Oberegg), denen der Bürgerort zugeordnet wird.\n\n4 Gibt es Bestimmungen des Bundesrechts, die zwingend das\nVorhandensein von Gemeinden vorschreiben oder können diese\nAufgaben (durch den kantonalen Gesetzgeber) unter vollständiger Aufhebung der kommunalen Ebene dem Kanton\nübertragen werden?\nDas Bundesrecht geht zwar verschiedentlich davon aus, dass es Gemeinden gibt. Gemeinden werden\ndeshalb verschiedentlich in der Bundesverfassung erwähnt (neben Art. 50 BV in Art. 37, Bürgerrecht;\nArt. 75b, Zweitwohnungen; Art. 89, Energiepolitik; Art. 100, Konjunkturpolitik; Art. 128, 129 und 134,\nSteuern; Art. 189, Autonomiebeschwerde). Gleiches gilt für die Bundesgesetzgebung, wo Gemeinden\nz.B. im Bürgerrechtsgesetz, im Militärgesetz, im AHV-Gesetz, im Krankenversicherungsgesetz oder im\nRaumplanungsgesetz Erwähnung finden. Die Nennung der Gemeinden in der Bundesgesetzgebung\nschafft aber keine Pflicht, Gemeinden vorzusehen; sie ist also nicht als bundesrechtliche Beschränkung\nder Organisationsautonomie der Kantone zu verstehen. Wie wir schon eingangs zu Frage 1 ausgeführt\nhaben, sind die Kantone frei, Gemeinden vorzusehen oder nicht.\nSoweit im Bundesrecht Gemeinden erwähnt werden, wären damit im Falle der Abschaffung der Gemeinden in einem Kanton mangels anderer Behörden die Kantonsbehörden angesprochen. Die Gemeindeaufgaben würden also direkt vom Kanton wahrgenommen werden. Dieser wäre frei darin, diese\nAufgaben an weitere Behörden oder Körperschaften zu übertragen. Im Kanton Appenzell werden die\nAufgaben, die traditionellerweise Gemeinden wahrnehmen, von den Bezirksbehörden als unterster Verwaltungsebene wahrgenommen; daneben gibt es wie erwähnt zwei Zivilstandskreise, eine Kirch- und\neine Schulgemeinde sowie eine Feuerschaugemeinde für den erweiterten Dorfkreis Appenzell, der zu\nden Bezirken Appenzell, Schwende und Rüte gehört. Die kantonale Organisationsautonomie erlaubt\ndiese Lösungen. Das föderalistische Labor funktioniert mit anderem Worten im Bereich der innerstaatlichen Organisation der Kantone noch, und die Kantone sind frei, verschiedene Möglichkeiten zu erproben.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2015, Ausgabe vom 30. März 2015 4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2015.1 - Strukturreform im Kanton Schaffhausen; Zulässigkeit der Übertragung der\nAufgaben der Gemeinden an den Kanton\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2015\nAnnée\nAnno\n\nBand -\nVolume\nVolume\n\nSeite 1-4\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 314\n\n"}