1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 500.– (Spruch- und Schreibgebühren) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem von ihm am 22. Januar 2013 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie hinsichtlich Ziffer 2 des Dispositivs an das Generalsekretariat des ETH-Rates. 4. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021; VwVG) innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden.