Es handelt sich auch nicht um einen Grenzfall. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Notenliste (Urk. 9/2), woraus ersichtlich wird, dass es keinen Spielraum für weitere Aufrundungen gab. Die Exmatrikulation ist vor diesem Hintergrund nicht unverhältnismässig. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 500.– festzusetzen und sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– (Urk. 7) zu verrechnen.