Aus der Stellungnahme von Prof. _____ vom 22. März 2013 wird ersichtlich, dass er die Notenskala zwar im Voraus festgelegt hat, doch unterzieht er sie gewissen Anpassungen, dies, je nachdem wie der Mittelwert zu liegen kommt. Das Punktesystem als solches ist aber bestimmt und wird einheitlich angewandt. Damit stellt es sicher, dass die Prüfungsleistungen aller Kandidaten rechtsgleich bewertet und sachgerecht eingestuft werden können. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Anpassung von rund 10 Prozent erlaubt (B- 7463/2010 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2008, Erw. 6.2). Die maximale Punktezahl beträgt vorliegend 30 Punkte.