Den Examinatoren ist demzufolge auch bei der Festlegung des Bewertungsschemas ein erheblicher Ermessensspielraum einzuräumen (BVGE 10/2010, Erw. 5; B-6871/2009 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010). Aus diesem Grund muss es auch zulässig sein, die Punkte- und Notenskala erst nachträglich festzulegen oder sogar zu korrigieren, sofern die Prüfungsleistungen jeweils rechtsgleich nach einem einheitlichen Punktesystem bewertet werden (B-6871/2009 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010; B-7463/2010 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2008, Erw. 6.1). Aus der Stellungnahme von Prof. ___