Sie gehen auf die konkreten Rügen ein, widerlegen sie widerspruchsfrei und sind damit nachvollziehbar. Die Auffassung des zuständigen Lehrstuhls ist sachlich begründet und in dem Sinne überzeugend. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die nachträgliche Anpassung der Notenskala rechtmässig erfolgt ist. 5.2.1 Gemäss Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe d und e Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich führt der zuständige Examinator die Leistungskontrolle durch und bewertet die Leistung. Weder die Leistungskontrollenverordnung noch das Studienreglement enthalten Vorschriften über die Notenskala oder die exakten Prüfungsanforderungen.