Technische Installationen I/II: Der Beschwerdeführer erhielt für besagte Prüfung die Note 4.5. In Anbetracht dessen, dass der Durchschnitt des Prüfungsblocks 5 angefochten wird und die Prüfungsnote, selbst wenn sie genügend ist, einen Einfluss auf den Durchschnitt des ganzen Prüfungsblocks hat, ist hinreichender Anlass, auf die entsprechende Begründung einzugehen. Der Beschwerdeführer moniert, die eine Aufgabe (Stadtwasserbenutzung für eine Wärmepumpe) sei nicht genügend bewertet worden. Er könne überdies die Kritik – er habe die Rechnungsaufgabe zwar richtig gelöst, aber im textlichen Teil hätte es erhebliche Mängel gehabt – nicht nachvollziehen. Er betrachte sie als Frechheit.